Wunsch- und Wahlrecht

 

 

 

 

 

Peter Thiel 

Systemischer Berater und Therapeut / Familientherapeut (DGSF)

E-Mail: info@praxis-fuer-loesungsorientierte-arbeit.de

Internet: http://praxis-fuer-loesungsorientierte-arbeit.de

 

Die nachfolgenden Anfragen wurden teilweise leicht verändert, um die Anonymität der Anfragenden zu sichern.

 

 

 

 

 


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 27. März 2024 14:56
An: 'Praxis für Lösungsorientierte Arbeit'
Betreff: Antrag auf Kostenübernahme

Hallo Peter,

ich habe gestern mal mit dem Jugendamt in W... telefoniert, weil mich Klienten immer wieder fragen, wie das Verfahren zum Antrag auf Kostenübernahme durch das Jugendamt funktioniert.

Ich erhielt die Information, dass die Erziehungsberatung vom Jugendamt grundsätzlich kostenlos ist und da meine Leistung kostenpflichtig ist, jeglicher Antrag auf Kostenübernahme per se vom Jugendamt abgelehnt werden würde.

Das hat mich natürlich überrascht, da du ja schreibst, dass grundsätzlich ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl von Einrichtungen und Diensten besteht und eine Kostenübernahme durch das Jugendamt, wenn keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen, möglich ist.

Könnte es sein, dass dies nur für Berlin gilt und nicht für andere Bundesländer in Deutschland - oder zumindest nicht für Niedersachsen?

Weißt du, welche Erfahrungen "deine" Berater in anderen Städten in Niedersachsen haben?

Frühlingshafte Grüße aus ...

 

 

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Praxis für Lösungsorientierte Arbeit [mailto:info@praxis-fuer-loesungsorientierte-arbeit.de]
Gesendet: Mittwoch, 27. März 2024 23:16
An: ...
Betreff: AW: Antrag auf Kostenübernahme

Hallo ...

Einen Antrag auf Kostenübernahme immer schriftlich stellen, notfalls per Einschreiben..

Das Jugendamt muss daraufhin einen schriftlichen Bescheid mit Widerspruchsbelehrung erlassen, gegen den können die Leistungsberechtigten Widerspruch einlegen.

Wenn das Jugendamt den Widerspruch auch ablehnt, was dann sehr gut begründet werden müsste, alles schriftlich, nicht mündlich, ist der Weg zum Verwaltungsgericht eröffnet, davor hat der Jugendamtsleiter - wenn die Ablehnung nicht überzeugend begründet wird - in der Regel Angst, da er und sein Amt beim Verwaltungsgericht Schiffbruch erleiden können und wird daher häufig in der Widerspruchsphase dem Antrag doch zustimmen.


Das SGB 8 gilt bundesweit.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/index.html


Es gibt aber Jugendämter in Deutschland, denen es egal ist, was im Gesetz steht, die machen Wildwest, das Verwaltungsgericht kann und muss dem bei einer Klageeinreichung ein Ende machen.

Es gibt auch noch den Jugendhilfeaussschuss und die Kommunalaufsicht, die korrigierend auf eine gesetzwidrige Praxis des Jugendamtes regagieren können.

...


Mitt freundlichem Gruß


Peter Thiel

 

 

 


 



Von: ...
Gesendet: Samstag, 6. Januar 2024 20:20
An: ...<...@landkreis-rastatt.de>
Cc: ...
Betreff: Re: Gemeinsames Gespräch bezügl. Ihrer Tochter

Hallo Fr. ...,

... und ich möchten gern eine Mediation bei der Familienhilfe in Rastatt versuchen, um eine erneute gerichtliche Eskalation zu vermeiden.

Anbei der dazugehörige Antrag mit Bitte um Bewilligung. Es eilt, weil die Schulanmeldung noch im Januar erfolgen soll.

Danke und freundliche Grüße

...

 

 



---------- Forwarded message ---------
Von: B... <...@landkreis-rastatt.de>
Date: Mo., 8. Jan. 2024, 15:53
Subject: AW: Gemeinsames Gespräch bezügl. Ihrer Tochter
To: ...

Hallo Herr ...,

Ihre Email vom 6.01.2024 und den Antrag auf Kostenübernahme für die Mediation haben wir erhalten. Hierzu können wir Ihnen folgende Rückmeldung geben:

Das Angebot der Beratung und Mediation, welches Sie in Anspruch nehmen wollen, wird vom Jugendamt selbst (ASD und Psychologische Beratungsstelle) gestellt. Das Wunsch- und Wahlrecht greift in diesem Falle nicht, da ein kostenfreies Angebot des Jugendamtes selbst vorhanden ist und die Bewilligung der Leistung eines externen Anbieters mit unverhältnismäßigen Mehrkosten einhergehen würde. Letzteres beschränkt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII das Wunsch- und Wahlrecht.

Der Antrag wurde zudem nur von einem sorgeberechtigten Elternteil gestellt. Für eine Jugendhilfeleistung müssen jedoch beide sorgeberechtigten Elternteile den Antrag stellen.

Zusätzlich handelt es sich bei dem von Ihnen genannten Anbieter nicht um einen anerkannten Jugendhilfeträger.

Dementsprechend verweisen wir hinsichtlich Ihres Anliegens erneut auf das Beratungsangebot des Jugendamtes.

Bitte teilen Sie uns bis Mittwoch (10.01.2024) mit, ob Sie den Antrag selbst zurückziehen oder ob Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid erhalten möchten.


Vielen Dank.


... B....

Freundliche Grüße
...

Allgemeiner Sozialer Dienst Rastatt Stadt

Landratsamt Rastatt
Jugendamt
Lyzeumstraße 23
76437 Rastatt
Tel.: ...
Fax: ...
E-Mail: ...

 

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Familienberatung ...
Gesendet: Mittwoch, 24. Januar 2024 13:08
An: ...
Cc: ...@landkreis-rastatt.de'
Betreff: AW: Gemeinsames Gespräch bezügl. Ihrer Tochter

Sehr geehrter Herr ...,

das ist ja ziemlicher Unsinn, was Frau B... vom Jugendamt Landkreis Rastatt da erzählt. Das Jugendamt kann den Rechtsanspruch auf einen externen Träger nicht damit aushebeln, dass es vorträgt, dass dessen Angebote ja auch vom Jugendamt selber vorgehalten wird, wenn dem so wäre, dann wäre §5 SGB 8 völlig überflüssig.

Es steht auch nirgendwo im SGB, dass nur sogenannte "Anerkannte Träger der Jugendhilfe" Aufträge vom Jugendamt übernehmen dürfen.

Zum einen kann das Jugendamt mit dem Träger unbürokratisch eine Einzelfallvereinbarung abschließen und bei Interesse den Träger auch vorschlagen, sich als "anerkannter Träger der Jugendhilfe" für den Landkreis registrieren zu lassen.

Das Jugendamt ist im übrigen verpflichtet Ihren Antrag auf Kostenübernahme mit einem widerspruchsfähigen Bescheid zu bescheiden. Eine Nachricht per Mail oder ein Telefonat in dem mitgeteilt wird, dass das Jugendamt dem Antrag nicht entsprechen will, ist kein widerspruchsfähigen Bescheid

Falls Sie einen solchen schriftlichen Bescheid nicht erhalten haben, mahnen Sie diesen an, bei Untätigkeit der zuständigen Jugendamtsmitarbeiterin kann Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben werden.

Das einzige was an der Antwort der Frau B... vom Jugendamt Landkreis Rastatt stimmt, ist dass bei gemeinsamen Sorgerecht beide Eltern den Antrag stellen müssen.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Thiel






-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 5. Februar 2024 10:16
An: ...
Cc: ...@landkreis-rastatt.de
Betreff: Re: Gemeinsames Gespräch bezügl. Ihrer Tochter

FYI, anbei der Ablehnungsbescheid zum Antrag auf Mediation vom Jugendamt Rastatt.

Viele Grüße

...





-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Familienberatung ...
Gesendet: Mittwoch, 7. Februar 2024 16:06
An: ...
Cc: ...@landkreis-rastatt.de'
Betreff: AW: Gemeinsames Gespräch bezügl. Ihrer Tochter

Sehr geehrter Herr ...,

Danke für die Zusendung des Ablehnungsbescheids, unterzeichnet von J. Kohm - Sachgebietsleiter Wirtschaftliche Jugendhilfe.

Nun besteht Gelegenheit schriftlich Widerspruch einzulegen.


Das Jugendamt des Landkreises Rastatt hat offenbar einen Hilfebedarf in dem von Ihnen skizzierten Umfang anerkannt, sonst hätte es nicht vorgetragen, dass die beantragte Leistung auch vom Jugendamt oder der kommunalen Beratungsstelle ("unsere Beratungsstelle") erbracht werden kann.

Neben dem Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB 8 ist das SGB 8 auch vom Subsidaritätsprinzip gekennzeichnet, wonach Leistungen der Jugendhilfe vorrangig von Freien Träger erbracht werden soll und nur dann, wenn diese nicht in der Lage sind, die Leistungen zu erbringen, das Jugendamt / kommunale Beratungsstelle tätig werden soll.

Das Jugendamt des Landkreis Rastatt hat Ihnen jedoch keine freien Träger vorgeschlagen, die in der Lage sind, die von Ihnen beantragte Leistung zu übernehmen.

Das Jugendamt Rastatt hat Sie offenbar auch nicht auf das Wunsch und Wahlrecht hingewiesen, jedenfalls ist davon im Ablehnungsbescheid nirgendwo zu lesen.


§ 5 Wunsch- und Wahlrecht
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html




Schon allein dadurch dürfte der Ablehnungsbescheid unrechtmäßig sein.

Somit scheint von Seiten des Jugendamtes eine zweimalige Verletzung der Vorgaben des SGB 8 vorzuliegen, weshalb ich empfehle, schriftlichen Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.

Das Jugendamt hat dann Gelegenheit seine starre Position zu überdenken.

Parallel dazu kann eine Eingabe beim Jugendhilfeausschuss des Landkreises Rastatt eingebracht werden, mit der Bitte das merkwürdig anmutende Verwaltungshandeln zu überprüfen.

https://landkreis-rastatt.ris-portal.de/gremien?p_p_id=RisGremium&p_p_lifecycle=0&p_p_state=normal&p_p_mode=view&_RisGremium_gremiumId=1309



Gremiumsmitglieder

Herr Sven Reutner
Funktion Stimmberechtigte Mitglieder
Profilbild von Christian Dusch
Herr Prof. Dr. Christian Dusch
Funktion Vorsitzender
Profilbild von Laura Wild
Frau Laura Wild
Funktion Stimmberechtigte Mitglieder
Fraktion SPD
Partei SPD
Profilbild von Beate Benning-Gross
Frau Beate Benning-Gross
Funktion Beratendes Mitglied
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Partei Bündnis 90/Die Grünen
Profilbild von Alois Degler
Herr Alois Degler
Funktion Stimmberechtigte Mitglieder
Fraktion AfD
Partei AfD
Profilbild von Klaus Föry
Herr Klaus Föry
Funktion Stimmberechtigte Mitglieder
Fraktion Freie Wähler
Partei Freie Wähler
Profilbild von Veronika Laukart
Frau Veronika Laukart
Funktion Stimmberechtigte Mitglieder
Fraktion CDU
Partei CDU
Frau Sonja Fröhlich
Funktion Stimmberechtigte Mitglieder
Frau Andrea Hesch
Funktion Stimmberechtigte Mitglieder
Profilbild von Sabine Katz
Frau Sabine Katz
Funktion Stimmberechtigte Mitglieder
Fraktion Freie Wähler
Partei Freie Wähler
Frau Sybille Kirchner
Funktion Stimmberechtigte Mitglieder
Herr Michael Merkle
Funktion Stimmberechtigte Mitglieder
Profilbild von Christian Schmid
Herr Christian Schmid
Funktion Stimmberechtigte Mitglieder
Fraktion CDU
Partei CDU
Herr Marco Stenger
Funktion Stimmberechtigte Mitglieder
Herr Philipp Weber
Funktion Stimmberechtigte Mitglieder
Frau Ute Zächelein
Funktion Stimmberechtigte Mitglieder
Herr Wladimir Baschmet
Funktion Beratendes Mitglied
Frau Cansel Bicer
Funktion Beratendes Mitglied
Frau Martina Billinger-Knaus
Funktion Beratendes Mitglied
Frau Dr. Annette Bock
Funktion Beratendes Mitglied
Frau Dr. Birgit Schön
Funktion Beratendes Mitglied
Frau Susanne Steudten
Funktion Beratendes Mitglied
Herr Stefan Faust
Funktion Beratendes Mitglied
Profilbild von Susanne Detscher
Frau Susanne Detscher
Funktion Stimmberechtigte Mitglieder
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Partei Bündnis 90/Die Grünen
Profilbild von Volker Kek
Herr Dr.-Ing. Volker Kek
Funktion Beratendes Mitglied
Fraktion AfD
Partei AfD
Profilbild von Lutz Jäckel
Herr Lutz Jäckel
Funktion Beratendes Mitglied
Fraktion FDP/FuR
Partei FDP
Profilbild von Andreas Merkel
Herr Andreas Merkel
Funktion Beratendes Mitglied
Fraktion CDU
Partei CDU
Profilbild von Walter Jüngling
Herr Walter Jüngling
Funktion Beratendes Mitglied
Fraktion SPD
Partei SPD
Profilbild von Arne Pfirrmann
Herr Arne Pfirrmann
Funktion Beratendes Mitglied
Fraktion Freie Wähler
Partei Freie Wähler
Frau Magdalene Josenhans
Funktion Beratendes Mitglied




Der freie Träger der Jugendhilfe "Praxis für Lösungsorientierte Arbeit" ist weiterhin bereit im Auftrag des Jugendames des Landkreis Rastatt tätig zu werden.



Mit freundlichen Grüßen



Peter Thiel















 

 


 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 13. Dezember 2023 14:29
An: ...
Betreff: Begleitende Umgänge inkl. Nachbesprechung und Elterngespräche

Sehr geehrter Herr Thiel,

Ab wann hätten Sie Kapazitäten frei?

Aktuell hat mein Sohn (16 Monate alt) begleitenden Umgang durch meine Eltern zu seinem Vater.

Problem ist dabei der Drogen- und Alkoholmissbrauch des Kindsvaters. Meine Eltern und insbesondere mein Sohn sind mit der Situation überfordert.

Begleitende Umgänge durch eine Fachkraft wurden vor Gericht abgelehnt, da das Jugerndamt ... keinen Träger mit Kapazitäten hat.

Der Kinderschutzbund hat mir gesagt, dass bei diesem hochstrittigen Fall ein begleitender Umgang durch eine Fachkraft in meinem Beisein ein Muss ist. Vor Gericht wurde mir "gedroht", wenn ich mich nicht auf die begleitenden Umgänge durch die Großeltern einlasse, dass die Umgänge unbegleitet stattfinden.

Meine Eltern sind wie gesagt mit den Umgängen überfordert, da mein Sohn immer mehr an meinen Eltern klammert. Jetzt sollen normalerweise ab Donnerstag die Umgänge durch die Großmutter väterlicherseits begleitet werden. Zu ihr hat er keinen Bezug. Ich mache mir große Sorgen. Vielleicht haben Sie eine Idee, wie meinem Sohn geholfen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Hammes - Name geändert

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 13. Dezember 2023 16:57
An: ...
Betreff: AW: Begleitende Umgänge inkl. Nachbesprechung und Elterngespräche

Sehr geehrte Frau Hammes,

Danke für Ihre Anfrage.

Das Gericht soll den Beschluss gesetzeskonform und kindeswohlorientiert treffen, nicht danach wie das Jugendamt grad willig ist, was zu tun oder auch nicht.

Alles andere wäre Rechtsbeugung und damit strafbar.


Maßgeblich ist §1684 BGB (4)


§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html


Wenn das Gericht also einen unbegleiteten Umgang beschließt, dann nicht deshalb, weil das Jugendamt keine Lust hat eine Hilfe zu organisieren, sondern weil dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.


§ 1697a Kindeswohlprinzip
Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1697a.html



Gegen einem insoweit fehlerhafte Entscheidung des Gerichtes ist die Beschwerde beim Oberlandesgericht möglich.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Thiel





-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 18. Dezember 2023 20:20
An: ...
Betreff: Re: Antrag auf Kostenübernahme Begleitende Umgänge

Sehr geehrter Herr Thiel,

Was sagen Sie zu der Nachricht vom Jugendamt?
 
Sabine Hammes





Von: ...
Gesendet: Montag, Dezember 18, 2023 7:44:00 AM
An: ...
Betreff: AW: Antrag auf Kostenübernahme Begleitende Umgänge

Sehr geehrte Frau Hammes,

vor der Installation eines Begleitenden Umgangs wird von Seiten des Jugendamts über die Notwendigkeit entschieden. Sollte sich nach unserer Einschätzung eine Erfordernis dafür ergeben, wird das Jugendamt einen verfügbaren Träger suchen und den Umgang installieren.

Da es einen gerichtlichen Beschluss über die Durchführung der Umgangskontakte gibt, verstehe ich Ihre Anfrage nicht.

Bei Bedarf können wir uns im neuen Jahr hier zusammensetzen, bis dahin gilt der gerichtliche Beschluss.


Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Lina Kirchner - Name geändert

Jugendamt ...





-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 18. Dezember 2023 21:15
An: ...
Betreff: AW: Antrag auf Kostenübernahme Begleitende Umgänge

Sehr geehrte Frau Hammes, 

richtig ist, dass das Jugendamt den Hilfebedarf nach eigenem fachlichen Ermessen einschätzt.

Hier also den möglichen Bedarf für einem Begleiteten Umgang


§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
(1) ...
(2) ...
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__18.html




Nicht richtig ist, dass das Jugendamt den Träger aussucht.

Richtig ist das Gesetz, an das sich das Jugendamt zu halten hat, auch wenn man der eine oder andere Sachbearbeiter im Jugendamt meint, Gesetze gelten für das Jugendamt nicht:


Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. ...

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html



Das Jugendamt muss also dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern genügen und darf den Eltern nicht einfach einen Träger vor die Nase setzen, das wäre eine grobe Dienstpflichtverletzung, der mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde entgegen getreten werden sollte.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Thiel


 

 

 

 

 

 


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 7. September 2020 22:46
An: ...
Betreff: Bitte um rückruf

Guten Abend,

Mein Name ist ..., ich bin 25jahre alt und Mama von 3 Kindern. Meine Kinder sind 4jahre, 2jahre und 1 Jahr.

Aktuell leben die Kinder nicht bei mir, allerdings haben der Kindsvater Herr ...) und ich am kommenden Freitag eine Prüfung durch das Jugendamt um feststellen zu lassen ob eine Rückführung unseres 2jährigen Sohnes in Frage kommt (die Hintergründe wie es dazu kam möchte ich jetzt nicht in die Mail schreiben).

Das zuständige Jugendamt ist das Jugendamt ... (Sachbearbeiterin ist Frau ...).

Da wir dann auch eine Familienhilfe nehmen wollen, aber keine aus der Familieneinrichtung in ... nehmen möchte, bin ich auf Sie gestoßen.


Hiermit bitte ich Sie mich unter folgender Rufnummer zurück zu rufen:
...


Mit freundlichen Grüßen
 

...

 

 

 

 

 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Samstag, 17. August 2019 19:01
An: ...
Betreff: Aw: AW: Begleitete Umgänge

Sehr geehrter Herr Thiel,

Vielen, vielen Dank, dass Sie sich trotz der späten Stunde dann noch die Mühe gemacht haben, mir noch zu antworten!

Mir fällt ein Stein vom Herzen, zu lesen, dass Sie in der Umgangssache für mich tätig werden könnten.

Ich hoffe nur, dass das Jugendamt mir dies nun nicht verwehrt, da noch eine Schwierigkeit besteht. Und zwar wurde ich am 31.07.2019 bereits vom Jugendamt zu einem Gespräch mit einem, vom Jugendamt ausgewählten, Träger eingeladen.

Leider fühle ich mich bei diesem Träger nicht so gut aufgehoben, obgleich ich deren Kompetenz keinesfalls in Frage stellen möchte! Jedoch habe ich auch erst im Nachhinein aufgrund eigener Recherche herausgefunden, dass ich als Leistungsberechtigte ein eigenes, freies Wahl- und Wunschrecht hinsichtlich des Trägers habe. Hierauf wurde ich vom zuständigen Sachbearbeiter des Jugendamts gar nicht hingewiesen und so habe ich mit dieser Möglichkeit auch gar nicht gerechnet. Ansonsten hätte ich mich schonmal viel eher auf eigene Suche nach einem Träger begeben können, da der Zuständige beim Jugendamt hierfür über 3 Monate gebraucht hat..

Ich bedanke mich erst einmal auch für die Übersendung des Musterantrages für das Jugendamt bezüglich der Kostenübernahme.

...

Ich werden Ihnen morgen den Beschluss des Gerichtes zusenden, im Moment bin ich leider noch nicht Zuhause und komme daher gerade nicht an meinen Ordner heran.

Vielen Dank noch einmal!

Mit freundlichen Grüßen,

...

 

 

 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...
Gesendet: Montag, 12. März 2018 15:00
An: ...
Betreff: Kindertherapie

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin vom Amtsgericht ... zur Betreuerin von Frau ... bestellt worden. Die Familiensituation ist sehr angespannt, die Eltern haben sich getrennt, die beiden jüngsten Töchter leben bei der Mutter die selbst Probleme hat. ...

Ich habe auf Ihrer Website gelesen das eine Therapie evtl. vom Jugendamt übernommen werden kann. Den Musterantrag auf Ihrer Website habe ich gelesen.

Am Freitag habe ich einen Termin beim Jugendamt, welches schon geraume Zeit involviert ist. Ich würde diesen ausgefüllten Musterantrag mitnehmen, wenn ich vorher wüsste ob Sie überhaupt noch Termine zu vergeben haben.

Über einen kurzen Rückruf würde ich mich freuen. Ich bin heute bis ... im Büro unter der Festnetznummer zu erreichen. ...

Für Ihren Rückruf bedanke ich mich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

...

 



Sehr geehrte Frau ...,

Danke für Ihre Nachricht.

Bei einem Antrag auf Kostenübernahme wäre vom Jugendamt zuerst die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der Maßnahme festzustellen.

Erst wenn dieses bejaht wird, stellt sich die Frage nach dem Ausführenden der Maßnahme.

Hier eine Kindertherapie oder wie ich als Systemiker meinen würde, eine Familientherapie, denn man kann das Verhalten der Tochter vermutlich nicht von der Gesamtfamilienproblematik isolieren.

Anbei zwei Anlagen zum Thema Kostenübernahme.

Bitte geben Sie mir Nachricht, was die Unterredung im Jugendamt ergeben hat.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Peter Thiel

 

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 30. April 2018 17:56
An: ...
Betreff: Re: Kindertherapie

Sehr geehrter Herr Thiel,

die Anfrage beim Jugendamt hat ergeben das die Famielientherapie keine Leistung der Jugendhilfe, sondern eine medizinische Leistung ist. Die Familientherapie wäre über die Krankenkasse zu beantragen und der Therapeut muss in der Regel eine Krankenkassenzulassung haben.

Wie sehen Sie das?

Mit freundlichen Grüßen

...




 

Sehr geehrte Frau ...,

da hat man ihnen eine falsche Auskunft gegeben, entweder war die Person, die Ihnen im Jugendamt des Landkreis Lichtenfels einen solchen Unsinn erzählt hat, eine Vertretungskraft, die keine Ahnung hat oder was nicht weniger schlimm wäre, eine inkompetente Mitarbeiterin, die schleunigst auf eine Weiterbildung zum Thema "Was sind Leistungen der Jugendhilfe" geschickt werden sollte.

Sie müssten beim Jugendamt auf einen schriftlichen Bescheid zu Ihrem Antrag bestehen, sonst werden Sie dort einfach weiter abgewimmelt.

Gegen einen solchen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen, wird auch der Widerspruch schriftlich-förmlich zurückgewiesen, ist die Klage zum Verwaltungsgericht eröffnet.

Spätestens an dieser Stelle wird der Sachbearbeiter beim Jugendamt kalte Füße bekommen und in korrekter Weise mit Ihnen kommunizieren, andernfalls kriegt er Ärger mit seinem Amtsleiter, der sich ja nicht nachsagen lassen will, im Landkreis Lichtenfels herrsche der Ausnahmezustand und sonst übliche Regelungen würden nicht mehr gelten.


Mit freundlichen Grüßen



Peter Thiel





 

 

 

 

 

------Ursprüngliche Nachricht-----
Von:...
Gesendet: Mittwoch, 17. Januar 2018 19:49
An: ...
Betreff: wechselmodell

Sehr geehrter Herr Thiel,
 
Ich habe eine Anfrage für eine Beratung zum Thema Wechselmodell. Sind sie in diesem Thema bewandert?

Was kostet Ihre Beratung?

Wir brauchen mindestens fünf Gespräche.

 

Mit freundlichen Grüßen, 

...

 

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Donnerstag, 18. Januar 2018 10:50
An: ...
Betreff: AW: wechselmodell


Sehr geehrte Frau ...,

Danke für Ihre Anfrage.


Wir sind mit allen Familienfragen vertraut, da wir schon seit vielen Jahren in diesem Feld tätig sind.

Auch im Bereich des Wechselmodells.


Vermutlich geht es wohl um eine Mediation zwischen Ihnen und dem Vater der gemeinsamen Kinder?


Zur Zeit hätte mein Kollege freie Termine.

Ich habe meinen Kollegen gebeten, sich mit Ihnen wegen einer möglichen Terminvereinbarung in Verbindung zu setzen.


...


Eine Kostenübernahme durch das Jugendamt ist möglich, wenn minderjährige Kinder von der Problemlage betroffen sind, Musterantrag anbei.



Mit freundlichen Grüßen


Peter Thiel

 

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 19. Februar 2018 15:06
An: ...
Betreff: Antrag auf Kostenübernahme, gestellt


Sehr geehrter Herr Thiel,

wir haben vor kurzem kommuniziert. wegen Wechselmodell, und Mediation, sie hatten mich an Herrn ... verwiesen, dessen Beratung ich in Anspruch nehmen möchte.

Ich habe den Antrag auf Kostenübernahme beim Jugendamt abgegeben und ein Gespräch mit Frau A... , meiner Sachbearbeiterin, geführt.

Ihr war nicht bekannt, dass Wahlfreiheit des Vermittlers besteht.

Sie möchte sich deswegen mit ihnen telefonisch in Verbindung setzten.

...

Bitte klären sie mit Frau A..., die Fragen wegen der Kostenübernahme.




Mit vielen Grüßen,

...

 

 


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 19. Februar 2018 18:21
An: ...
Betreff: AW: Antrag auf Kostenübernahme, gestellt

Sehr geehrte Frau ...,

das ist ja seltsam, dass die Sachbearbeiterin Frau A... das Gesetz nicht kennt, nach dem sie arbeiten soll.

Da muss die Sachbearbeiterin aber nicht mich anrufen, sondern in das Gesetz schauen, wenn sie wissen will, wie das Gesetz lautet:


§ 5 SGB 8 Wunsch- und Wahlrecht
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html





Ich hoffe, Sie haben beim Jugendamt Leipzig angefragt, nicht aber beim Jugendamt Lissabon, dann wäre verständlich, dass eine portugiesische Sachbearbeiterin die deutschen Gesetze nicht kennt.



Der Stundenumfang wird in einem beim Jugendamt etwaig stattfindenden Hilfeplanverfahren vereinbart / festgelegt, da müssen Sie sich also erst mal keine Gedanken drum machen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__36.html





Mit freundlichen Grüßen



Peter Thiel

 

 

 


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Samstag, 24. Februar 2018 12:15
An: ...
Betreff: Re: Antrag auf Kostenübernahme, gestellt

Sehr geehrter Herr Thiel,

nach einer kurzen Rücksprache mit meiner Sachbearbeiterin, verwies mich diese auf die zahlreichen Kostenfreien Beratungsstellen dieser Stadt. (Leipzig) ... und dass dass Wunsch und Wahlrecht nur diese einbezöge, bzw. nicht ausreichen würde, meinen Antrag auf eine kostenpflichtige Beratung zu rechtfertigen.

Sie wollte wissen auf welcher Grundlage die Entscheidungen für eine kostenpflichtige Beratung in Berlin getroffen werden. und welche Gründe eine kostenpflichtige Beratung rechtfertigen.

Ich habe bereits Erfahrungen mit den Beratungsstellen dieser Stadt machen dürfen und habe einen Grund, warum ich mich an sie wende.


Mit freundlichen Grüßen,

...



 


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Samstag, 24. Februar 2018 13:57
An: ...
Betreff: AW: Antrag auf Kostenübernahme, gestellt

Sehr geehrte Frau ...,

das ist ja ein rechter Unsinn, den die Dame vom Jugendamt da offenbar vorträgt.

Sie sollten mit dieser nicht weiter rumdiskutieren, das bringt außer Zeitverzögerung keinen Fortschritt.

Nicht Sie müssen begründen, warum das SGB 8 auch in Leipzig gilt, sondern die Jugenamtsmitarbeiterin muss Ihnen begründen, warum das SGB 8 in Leipzig nicht zu gelten scheint. Noch aber hat sich das Bundesland Sachsen nicht für unabhängig erklärt und ist aus der BRD ausgetreten, so dass die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland also auch für Sachsen gelten.

In Leipzig sitzt sogar das Bundesverwaltungsgericht.


Bitte Sie die Sachbearbeiterin nun darum, dass diese einen schriftlichen Bescheid über die Bewilligung oder Abweisung Ihres Antrages erlässt.

Dann wird die Sachbearbeiterin Ihren Antrag der Amtsleitung vorlegen, da die Sachbearbeiterin im Alleingang im Regelfall weder eine Bewilligung noch eine Ablehnung machen darf.

Dann sollten Sie innerhalb von 14 Tagen einen schriftlichen Bescheid bekommen, der wiederum mit einem Widerspruch anfechtbar ist.

Wird auch dieser Widerspruch abgelehnt, ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht eröffnet.

https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland)




Ich kann Ihnen bei Bedarf einen guten Anwalt für Verwaltungsrecht in Leipzig empfehlen.



Mit freundlichen Grüßen


Peter Thiel



 

 

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