Umgangsvereitelung
Peter Thiel
Systemischer Berater und Therapeut / Familientherapeut (DGSF)
E-Mail: info@praxis-fuer-loesungsorientierte-arbeit.de
Internet: http://praxis-fuer-loesungsorientierte-arbeit.de
Die nachfolgenden Anfragen wurden teilweise leicht verändert, um die Anonymität der Anfragenden zu sichern.
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 29. November 2023 21:03
An: ...
Betreff: Anfrage Umgangshelfer
Guten Tag Herr Thiel,
mein Name ist Maxi Albers - Name geändert - und
ich möchte für meinen Partner und seine beiden Söhne Joel (9) und Sebastian (11)
- Namen geändert - gern mit Ihnen und Ihrem Team
über eine mögliche Umgangshilfe sprechen.
Mein Partner befindet sich momentan in einem Rechtsstreit mit seiner Exfrau und
Kindesmutter aufgrund einer seit 7 Monaten anhaltender Umgangsverweigerung
seitens Kindesmutter. Die Kinder waren vorher alle 2 Wochen und in den Ferien
bei uns. Das Verhältnis war stets liebevoll.
Die Kindesmutter hat im Mai
plötzlich den Kontakt zwischen meinem Partner und den Kindern auf jegliche Art
verweigert und tut dies anhaltend. Leider beeinflusst und manipuliert sie die
Kinder, sodass die Kinder auch offiziell sagen, sie möchten nicht mehr zu ihrem
Vater. Auch jeglicher Kontakt zu weiteren Familienmitgliedern besteht
mittlerweile nicht mehr.
In einem ersten Gerichtstermin im Juli diesen Jahres wurde das Verfahren mit
einem Vergleich geschlossen. Ein Verfahrensbeistand hat ausgesagt, dass sie noch
nie so verstörte Kinder erlebt hat. Auf der anderen Seite hat sie gesagt, dass
der Kindesvater ein liebevoller Vater ist. Leider wurde nicht weiter
nachvollzogen, warum die Kinder eine so plötzliche Abneigung gegen ihren Vater
haben.
Der Umgang wurde aufgrund
des Zustands der Kinder vorerst ausgesetzt, aber mit dem Ziel, den Umgang so
schnell wie möglich wieder herbei zu führen. Die dort beschlossenen Maßnahmen
z.B. das Heranziehen eines Kinderpsychologen durch die Mutter ist innerhalb von
4 Monaten nicht umgesetzt worden. Sie beruft sich auf eine Wartezeit von 10
Monaten bei einer bestimmten Psychologin.
Wir haben nun eine Empfehlung sowohl der evangelischen Lebensberatungsstelle in
..., bei der die Kinder in Beratung waren, als auch vom Jugendamt, einen
Umgangshelfer zu nutzen. Die Kindesmutter lehnt dies momentan ab. Daher haben
wir ein neues Gerichtsverfahren beantragt, welches nun im Dezember stattfindet.
Hier ist bereits klar vorgeschlagen, einen Umgangshelfer einzuschalten.
Momentan wird hier vom Gericht die ehemalige Verfahrensbeiständin vorgeschlagen, die aber aus unserer Sicht nicht die Ausbildung hat, die es in diesem komplexen Fall von psychischem Kindesmissbrauch benötigt. Sie ist Anwältin und hat keine weitere Ausbildung.
Meinem Partner und mir ist
es wichtig, nicht nur das Recht einzuklagen, den Umgang wieder herbei zu führen,
sondern es den Kindern so „angenehm“ wie möglich zu machen, da wir wissen, dass
die Kindesmutter alles geben wird, den Umgang weiterhin zu vermeiden bzw. die
Kinder dahingehend zu beeinflussen, keinen Umgang haben zu wollen. Daher möchten
wir eine professionelle Fachkraft einschalten, die in diese komplexe
Familiensituation eindringt, versteht, was vor sich geht und die Kinder
unterstützt, kein schlechtes Gewissen haben zu müssen, Papa und Mama lieb haben
zu dürfen und sie zu einer erneuten Aufnahme des Umgangs begleitet.
Wir möchten dann schon vor dem Gerichtstermin einen konkreten Umgangshelfer
vorschlagen.
Ich würde mich daher über eine kurzfristige Kontaktaufnahme und ein erstes
Gespräch über eine mögliche Begleitung sehr freuen.
Da mein Partner mittlerweile Phasen hat, in denen es ihm emotional und psychisch
aufgrund des Umgangsabbruchs sehr schlecht geht, übernehme ich hier die erste
Anfrage, die aber natürlich mit ihm abgesprochen ist. Weiteren möglichen
Gesprächen und Einordnungen mit Ihnen würde er sich dann selbstverständlich
anschließen.
Viele Grüße,
...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Dienstag, 15. August 2023 12:09
An: ...
Betreff: Umgang mit dem Kind
Sehr geehrter Herr Thiel,
anbei eine kurze Zusammenfassung unserer Geschichte.
Mein Ziel ist die Kontaktaufnahme mit meinem Sohn,
ohne das Gericht einzuschalten. Ich hoffe sehr, Sie uns dabei helfen können.
Vielen Dank im Voraus.
Mit meiner Exfreundin ... haben wir gemeinsam einen Sohn ..., geb. in ..., ...
.2008 und Wohnhaft in ... .
September 2008 hat sie sich von mir getrennt und zog sie zu ihre Eltern.
Anfänglich haben wir den Umgang gemeinsam gestaltet,
bis sie wieder zu ziehen wollte. Ich lehnte es ab, seitdem gab es immer wieder
Gerichtsprozesse und viele Umgangsvereitlungen bis OLG ... 2016 mit einem psych.
Gutachten den ABR auf mich übertrug.
Als er 2020 zum Gym. ging, wollte er sich plötzlich nach ... zu wechseln. Vorher
zog meine jetzige Freundin zu uns.
Ich habe zugestimmt, dennoch wurde eine Gutachterin
bestellt. Dort besuchte er die Waldorfschule, wo seine Mutter arbeitet.
Offenkundig bereute er es und versuchte 3 Male erfolglos ab zu hauen. Das
Jugendamt steckte ihn mit Zustimmung seiner Mutter 6 Monate ohne meines Wissens
ins Heim.
Heimlich trafen wir uns 2021 auf dem Schulweg zwei mal. Beim dritten Mal sah uns
seine Mutter und er war hin und her gerissen, daher meinen wir, Kontakt zum
Gericht oder Behörden, ohne mit ihm vorab zu sprechen scheint derzeit sinnlos.
Während der Gerichtsanhörung sagte, er will auf alle Fälle den Kontakt zum Papa.
Um weitere Eskalation zu verhindern, beantragte ich keine Umgangsregelung.
Wir wissen quasi nichts über ihn. Seine Mutter lehnt jegliche Kontakt zwischen
uns ab.
Weihnachten 2023 nahm sie unsere Geschenke für ...
nicht an und sagte meinen Freunden, sie sollen verschwinden.
Unser Ziel ist außergerichtliche Einigung Kontakt zu ihm und Vergangenheit nicht
aufzuwirbeln.
Die Richterin ist sprunghaft und die Jugendarbeiterin ist eine Desaster. Diese
Angelegenheit bedarf eine durchdachte Strategie und kurze telefonische
Erläuterung.
Selbstverständlich sind wir bereit, eine private Vereinbarung zuschließen und
Ihre Kosten zu begleichen. Für Vorschläge oder Anregungen sind wir ganz offen.
...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Donnerstag, 16. Februar 2023 13:48
An: ...
Betreff: mediation zwischen Kindesvater und Kindesmutter
Sehr geehrter Herr Thiel,
beim suchen nach einem Mediator in meiner Nähe bin ich auf Sie aufmerksam
geworden.
Ich habe mit meiner Ex Freundin ein gemeinsames Kind im Alter von 7 Jahren.
Die Vaterschaft wurde anerkannt, aber ich habe Ihn nie kennengelernt, weil die Mutter den Kontakt abblockt.
Das Gericht hat uns seinerzeit eine Mediation auferlegt, die wir leider nicht zusammen wahrnehmen konnten.
Die Kindesmutter ist
einfach nicht zum Termin erschienen.
Seitdem gibts nur sporadischen Kontakt zur Mutter , zum Kind jedoch nicht.
Da die Fronten so verhärtet
sind, benötigen wir dringend jemanden der zwischen beiden Parteien vermittelt.
Mir geht es erstmal nur darum , eine gute Bindung zur Mutter aufzubauen um
später eine Beziehung zu meinem Sohn herstellen zu können.
Über eine Antwort Ihrerseits würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichem Gruß
...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 10. Januar 2022 17:57
An: ...
Betreff: Begleiteter Umgang
Sehr geehrter Herr Thiel,
mein Name ist ...und ich bin seit 2018 in Scheidung von meiner Frau. Wir haben
zwei Söhne Markus (19 Jahre) und Adrian (13 Jahre) -
Namen geändert.
Die Kurzfassung ist: Seit zwei Jahren habe ich keinen Umgang mehr mit unserem
Sohn Adrian.
Nun steht eine Gerichtsverhandlung an und mein Anwalt meinte, dass das Verfahren
vermutlich mit vorläufig begleitetem Umgang endet.
Wäre es möglich den begleiteten Umgang bei Ihnen zu machen? Wenn ja, ab wann ist
das möglich?
Welche Kosten würden dabei entstehen? Werden diese vom Jugendamt getragen?
Ich würde mich über ein Gespräch mit Ihnen freuen.
Mit freundlichen Grüßen
...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
An: ...
Betreff: Kinds-Übergabe
Grüß Gott Herr Thiel,
ich bin Vater einer 6-jährigen Tochter und war mit meiner Ex nicht verheiratet
und somit hat Sie das alleinige Sorgerecht.
Die Trennung erfolgte vor ca. 3 Jahren.
Anfangs durfte ich meine Tochter jede Woche 2-3 Stunden besuchen und anschließend mit Hilfe des Jugendamts und der Elternberatungsstelle alle 2 Wochen einen Dreiviertel-Tag.
Lisa - Name geändert - freute sich immer riesig
auf mich und wollte abends garnicht mehr zur Mutter nach Hause fahre, sondern
immer noch länger bei mir bleiben, was meine Ex aber jedesmal wehement
abblockte.
Da meine Ex aber mehr Umgang oder eine Übernachtung der damals 4-jährigen
Tochter nicht zuließ, wurde mir vom Jugendamt empfohlen einen Antrag bei Gericht
zu stellen, was ich dann auch gemacht habe, in dem ich den erweiterten Umgang
mit Übernachtung und Ferienumgang, sowie das gemeinsame Sorgerecht beantragt
habe.
Ab diesem Zeitpunkt hat meine Ex alles unternommen, um mich bei allen
Institutionen wie Kindergarten, Ärzten, Ämtern etc. schlecht zu machen.
Außerdem ging meine Ex ab diesem Zeitpunkt jede Woche mit der Tochter zu einer Kinderpsychologin, welche ihr Verhaltensauffälligkeiten nach dem Umgang der Tochter mit mir feststellte und über mich haarsträubende Unwahrheiten berichtete, ohne daß diese Kinderpsychologin jemals mit mir ein Wort geredet hat, obwohl ich immer wieder versucht habe mit ihr Kontakt aufzunehmen.
Inzwischen ist das Kind so sehr verunsichert und von allen Seiten "geimpft", daß meine Tochter leider seit Ostern diesen Jahres nicht mehr zu mir mit geht und den Umgang verweigert.
Das Gerichtsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, aber die Richterin wird in Kürze einen Beschluß fassen.
Gestern hat mein Anwalt mir überraschenderweise nachfolgendes geschrieben:
"Sehr geehrter Herr ...,
die zuständige Richterin am Amtsgericht ... hat soeben bei mir angerufen. Vorab
gab sie an, dass sie an einer Rückenproblematik erkrankt ist und sich dieser
Tage operieren lassen muss. Sie teilte mir mit, dass sie der Ansicht sei, dass
es nach ihrer derzeitigen Einschätzung für Lisa schlecht wäre, wenn der Kontakt
zum Vater komplett unterbrochen werden würde. Sie könnte sich vorstellen, dass
Umgangskontakte dergestalt durchgeführt werden, dass Aktivitäten im Freien, an
denen Lisa Freude hat, gemeinsam mit Ihnen durchgeführt werden. Sie dachte dabei
z.B. an Reiten oder an ausführen eines Tierheimhundes. Die Umgangskontakte
sollten dabei nur von Ihnen ausgeübt werden. Bitte teilen Sie mir mit, welche
Aktivitäten Lisa im Freien gerne unternimmt, welche dann mit Ihnen durchgeführt
werden könnten."
Könnten Sie die lediglich die Abholung / Übergabe meiner Tochter durchführen,
denn Sie wohnt bei meiner Ex in ... und ich leider ca. 90km entfernt?
Denn ich bin zwar den ganzen Sommer über alle 2 Wochen zum Umgang zu meiner Tochter hingefahren, wurde aber jedesmal an der Haustür abgeschmettert, sodaß ich jedesmal 180km und über 2 Std. Fahrtzeit umsonst gefahren bin.
Und dies Erniedrigung möchte ich mir nicht mehr antun, sodaß ich Ihre Unterstützung benötigen würde.
Können Sie die Übergabe auch am Wochenende Sa./So. durchführen?
Müssen wir dies beim Gericht oder Jugendamt angeben, damit diese Sie dann
beauftragen könnten, damit die Abholung bei der Mutter und die Übergabe an den
Papa für meine Tochter leichter fällt, denn Lisa sagt immer zu mir "Sie kann
sich nicht entscheiden..." und ist somit hin und her gerissen.
Laut Richterin, Jugendamt und Gutachterin hat meine Ex eine fehlende
Bindungstoleranz und daher steckt Lisa in einem Loyalitätskonflikt und hat sich
mometan aber leider auf die Seite der Mutter geschlagen, weil Sie bei ihr wohnt
und damit Sie dem Konflikt aus dem Weg gehen kann.
Darum wäre es am Besten wenn Sie meine Tochter bei meiner Ex abholen könnten und
dann Lisa in 1-2 km Entfernung an einem neutralen Ort mir übergeben könnten?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Gruß
...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 29. Dezember 2021 19:21
An: ...
Betreff: AW: Kinds-Übergabe
Sehr geehrter Herr ...,
Danke für Ihre Anfrage.
Vermutlich wird hier die Einrichtung einer Umgangspflegeschaft notwendig sein,
wenn die Mutter den Umgang durch Beeinflussung des Kindes vereitelt.
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist
zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum
jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person
befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und
seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten
durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt,
kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs
anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die
Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die
Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu
befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers
gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer
Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies
zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht
oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder
ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet
wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur
stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter
kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann
jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.ht
Mit freundlichen Grüßen
Peter Thiel