Umgangspflegschaft
Peter Thiel
Systemischer Berater und Therapeut / Familientherapeut (DGSF)
Telefon: 030 / 499 16 880
Funk: 0177.6587641
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Kontaktaufnahme per Mail wird empfohlen.
Die nachfolgenden Anfragen wurden teilweise leicht verändert, um die Anonymität der Anfragenden zu sichern.
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Dienstag, 15. Februar 2022 18:18
An: ...
Betreff: Anfrage zu einer Umgangspflegschaft.
Guten Tag Herr Thiel,
ich wollte mich bei Ihnen erkundigen ob Sie Umgangspfleger beschäftigen welche
die Kindsübergabe auch in ... und am Wochenende durchführen könnten.
Das Jugendamt in ... wurde nämlich bezüglich einer Umgangspflegeschaft vom
dortigen Familiengericht angeschrieben und hat mir gegenüber daraufhin
angedeutet dass Im Rechts-Gebiet ... keine Umgangspflegeschaften durchgeführt
werden da es keine Umgangspfleger gibt die in besagtem Umkreis tätig sind.
Daher erkundige ich mich nun bei Ihnen um, im Falle einer positiven Rückmeldung,
eine Alternative vorschlagen zu können. Dies wäre äußerst wichtig für das Wohl
meines Kindes, da die Kindsmutter durch ihren nun bereits über ein halbes Jahr
währenden Umgangsboykott unserer Tochter erheblichst schadet und auch sich
selbst in einer permanenten Konfliktsituation mit der Justiz hält. Diese beiden
Nachteile könnten durch eine Pflegschaft entsprechend entschärft werden.
Ich würde mich daher sehr über eine Rückmeldung diesbezüglich freuen.
Die Eckdaten zu Ihrer Information: Ich bin der Vater unserer gemeinsamen
Tochter, habe mit der Kindsmutter zusammen die elterliche Sorge inne und der
Umgangsbeschluss sieht zweiwöchigen Umgang am Wochenende vor. Ein halbes Jahr
lang fanden Umgänge statt danach wurde seitens der Kindsmutter konsequent
boykottiert bis dann vom Gericht ein Ordnungsgeld angedroht wurde und nun auch
eine Umgangspflegschaft eingerichtet werden soll. Ein Vermittlungsverfahren noch
vor Verhängung eines Ordnungsgeldes ist kürzlich aufgrund der Abwesenheit der
Kindsmutter gescheitert.
Mit freundlichen Grüßen
...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Dienstag, 15. Februar 2022 19:52
An: ..
Betreff: AW: Anfrage zu einer Umgangspflegeschaft.
Sehr geehrter Herr ..,
bei der miserablen Bezahlung von Umgangspflegern, die der Staat festgelegt hat und dass dann noch in einem diskriminierenden Dreiklassensystem und zusätzlichen Schikanen seitens der die Rechnungen der Umgangspfleger misstrauisch prüfenden Rechtspfleger, wundert es nicht, wenn sich in vielen Landkreisen keine qualifizierten Personen für diesen schwierigen Job, der oft auch einen Einsatz am Wochenende verlangt, finden.
Der Staat und letztlich auch das Bundesjustizministerium, das ein solch miserables Gesetz wie das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) - http://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/index.html
mit zu verantworten hat
ist hier also mitverantwortlich für unnötiges Leid bei
Trennungsfamilien und betroffenen Kinder.
Kleiner Hinweis, Umgangspfleger werden vom
Familiengericht bestellt, nicht vom Jugendamt.
Bitte senden Sie mir kostenfrei und unverbindlich den aktuellen
Gerichtsbeschluss zu, der den Umgang regelt und gegen den die Mutter offenbar
verstößt, dann sehen wir weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Thiel
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
An: ...
Betreff: Kinds-Übergabe
Grüß Gott Herr Thiel,
ich bin Vater einer 6-jährigen Tochter und war mit meiner Ex nicht verheiratet
und somit hat Sie das alleinige Sorgerecht.
Die Trennung erfolgte vor ca. 3 Jahren.
Anfangs durfte ich meine Tochter jede Woche 2-3 Stunden besuchen und anschließend mit Hilfe des Jugendamts und der Elternberatungsstelle alle 2 Wochen einen Dreiviertel-Tag.
Lisa - Name geändert - freute sich immer riesig
auf mich und wollte abends garnicht mehr zur Mutter nach Hause fahre, sondern
immer noch länger bei mir bleiben, was meine Ex aber jedesmal wehement
abblockte.
Da meine Ex aber mehr Umgang oder eine Übernachtung der damals 4-jährigen
Tochter nicht zuließ, wurde mir vom Jugendamt empfohlen einen Antrag bei Gericht
zu stellen, was ich dann auch gemacht habe, in dem ich den erweiterten Umgang
mit Übernachtung und Ferienumgang, sowie das gemeinsame Sorgerecht beantragt
habe.
Ab diesem Zeitpunkt hat meine Ex alles unternommen, um mich bei allen
Institutionen wie Kindergarten, Ärzten, Ämtern etc. schlecht zu machen.
Außerdem ging meine Ex ab diesem Zeitpunkt jede Woche mit der Tochter zu einer Kinderpsychologin, welche ihr Verhaltensauffälligkeiten nach dem Umgang der Tochter mit mir feststellte und über mich haarsträubende Unwahrheiten berichtete, ohne daß diese Kinderpsychologin jemals mit mir ein Wort geredet hat, obwohl ich immer wieder versucht habe mit ihr Kontakt aufzunehmen.
Inzwischen ist das Kind so sehr verunsichert und von allen Seiten "geimpft", daß meine Tochter leider seit Ostern diesen Jahres nicht mehr zu mir mit geht und den Umgang verweigert.
Das Gerichtsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, aber die Richterin wird in Kürze einen Beschluß fassen.
Gestern hat mein Anwalt mir überraschenderweise nachfolgendes geschrieben:
"Sehr geehrter Herr ...,
die zuständige Richterin am Amtsgericht ... hat soeben bei mir angerufen. Vorab
gab sie an, dass sie an einer Rückenproblematik erkrankt ist und sich dieser
Tage operieren lassen muss. Sie teilte mir mit, dass sie der Ansicht sei, dass
es nach ihrer derzeitigen Einschätzung für Lisa schlecht wäre, wenn der Kontakt
zum Vater komplett unterbrochen werden würde. Sie könnte sich vorstellen, dass
Umgangskontakte dergestalt durchgeführt werden, dass Aktivitäten im Freien, an
denen Lisa Freude hat, gemeinsam mit Ihnen durchgeführt werden. Sie dachte dabei
z.B. an Reiten oder an ausführen eines Tierheimhundes. Die Umgangskontakte
sollten dabei nur von Ihnen ausgeübt werden. Bitte teilen Sie mir mit, welche
Aktivitäten Lisa im Freien gerne unternimmt, welche dann mit Ihnen durchgeführt
werden könnten."
Könnten Sie die lediglich die Abholung / Übergabe meiner Tochter durchführen,
denn Sie wohnt bei meiner Ex in ... und ich leider ca. 90km entfernt?
Denn ich bin zwar den ganzen Sommer über alle 2 Wochen zum Umgang zu meiner Tochter hingefahren, wurde aber jedesmal an der Haustür abgeschmettert, sodaß ich jedesmal 180km und über 2 Std. Fahrtzeit umsonst gefahren bin.
Und dies Erniedrigung möchte ich mir nicht mehr antun, sodaß ich Ihre Unterstützung benötigen würde.
Können Sie die Übergabe auch am Wochenende Sa./So. durchführen?
Müssen wir dies beim Gericht oder Jugendamt angeben, damit diese Sie dann
beauftragen könnten, damit die Abholung bei der Mutter und die Übergabe an den
Papa für meine Tochter leichter fällt, denn Lisa sagt immer zu mir "Sie kann
sich nicht entscheiden..." und ist somit hin und her gerissen.
Laut Richterin, Jugendamt und Gutachterin hat meine Ex eine fehlende
Bindungstoleranz und daher steckt Lisa in einem Loyalitätskonflikt und hat sich
mometan aber leider auf die Seite der Mutter geschlagen, weil Sie bei ihr wohnt
und damit Sie dem Konflikt aus dem Weg gehen kann.
Darum wäre es am Besten wenn Sie meine Tochter bei meiner Ex abholen könnten und
dann Lisa in 1-2 km Entfernung an einem neutralen Ort mir übergeben könnten?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Gruß
...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 29. Dezember 2021 19:21
An: ...
Betreff: AW: Kinds-Übergabe
Sehr geehrter Herr ...,
Danke für Ihre Anfrage.
Vermutlich wird hier die Einrichtung einer Umgangspflegeschaft notwendig sein,
wenn die Mutter den Umgang durch Beeinflussung des Kindes vereitelt.
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist
zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum
jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person
befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und
seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten
durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt,
kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs
anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die
Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die
Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu
befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers
gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer
Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies
zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht
oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder
ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet
wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur
stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter
kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann
jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.ht
Mit freundlichen Grüßen
Peter Thiel
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Samstag, 27. November 2021 11:33
An: ...
Betreff:
Sehr geehrter Herr Thiel,
im Zuge eines Sorgerechtsstreits sind die Fronten sehr verhärtet zwischen
Kindsmutter und mir, dem Vater.
Wir haben beide geteiltes Sorgerecht. Der Kleine, 10 Monate, wohnt derzeit bei
der Mutter in ... .
Die Umgangszeiten sind gerichtlich geregelt allerdings wird sich nicht daran
gehalten und es kommt immer wieder zu Umgangsvereitelung, weshalb in der
Verhandlung jetzt echt geschaut wird das Geldstrafen angedroht werden.
Allgemein wollte ich einfach schauen ob eine Umgangspflegschaft durch sie
möglich ist. Vom Gericht wurde das "empfohlen".
Melden sie sich jeder Zeit.
Mit freundlichen Grüßen
...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Sonntag, 16. Mai 2021 23:58
An: ...
Betreff: Anfrage Umgangspflegschaft
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Verfahrensbeistand für 2 Kinder, welche seit einem 3/4 Jahr keinen
Kontakt mehr zum Vater hatten. Sie lehnen diesen auch aktuell ab.
Ich habe mir die Möglichkeit der Einrichtung einer Umgangspflegschaft überlegt.
Besteht bei Ihnen die Möglichkeit?
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: 17.05.21 - 12:52:20
An: ...
Betreff: AW: Anfrage Umgangspflegschaft
Sehr geehrte Frau ...,
Danke für Ihre Anfrage. Grundsätzlich könnten wir tätig werden.
Die Kinder leben dann wohl in ... oder Umgebung.
Wie alt sind die Kinder? Welches Gericht ist zuständig?
Mit freundlichen Grüßen
Peter Thiel
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Dienstag, 18. Mai 2021 16:48
An: ...
Betreff: AW: AW: Anfrage Umgangspflegschaft
Sehr geehrter Herr Thiel,
genau, das Amtsgericht ... ist zuständig und die Kinder leben dort in der
Umgebung.
Die Kinder sind 9 (Junge) und 8 (Mädchen) Jahre alt.
Am ... .2021 ist diesbezüglich die Verhandlung.
Mit freundlichen Grüßen
...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Dienstag, 18. Mai 2021 21:05
An: ...
Betreff: AW: AW: Anfrage Umgangspflegschaft
Sehr geehrte Frau ...,
maßgeblich für die Einrichtung einer Umgangspflegschaft ist eine Verletzung der
Wohlverhaltenspflicht gemäß 1684 BGB.:
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist
zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum
jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person
befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und
seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten
durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt,
kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs
anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die
Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die
Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu
befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers
gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer
Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies
zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht
oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder
ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet
wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur
stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter
kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann
jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html
Dies setzt in der Regel voraus, dass es bereits eine gerichtliche Umgangsreglung
gab, die durch einen Elternteil nicht umgesetzt wurde. Dann kann das Gericht
Ordnungsmittel verhängen oder eine Umgangspflegschaft anordnen. Ich gehe also
davon aus, dass es bereits eine Umgangsregelung durch das Gericht gibt und
nunmehr das Instrument der Umgangspflegschaft zum Zuge kommen soll, um diese
Umgangsregelung auch umzusetzen.
Es handelt sich bei einer Umgangspflegschaft nicht um einen Begleiten Umgang.
Der Umgang würde dann also an dem vom Gericht festgelegten Ort stattfinden, das
wäre dann wohl der Haushalt des Vaters.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Thiel
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 19. Mai 2021 15:03
An: ...
Betreff: AW: AW: AW: Anfrage Umgangspflegschaft
Sehr geehrter Herr Thiel,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Die Eltern haben sich im August 2020 (damals noch ohne mich als bestellten
Verfahrensbeistand) vor Gericht eine Zwischenvereinbarung geschlossen, dass sie
Termine bei der Elternberatungsstelle wahrnehmen. Ziel war das Zustandekommen
eines ersten Umgangskontaktes und eine Umgangsregelung (ab September 2020).
Die Beratungen sind bisher nicht zielführend gewesen, weswegen der Kindesvater
das Verfahren wieder aufgerufen hat.
Denken Sie, dass hier eine Umgangspflegschaft greifen kann?
Mit freundlichen Grüßen
...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Donnerstag, 29. Mai 2021 13:06
An: '...
Betreff: AW: AW: AW: Anfrage Umgangspflegschaft
Sehr geehrte Frau ...,
eine Umgangspflegschaft soll das Gericht nur in folgenden Fällen anordnen:
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) ...
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum
jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person
befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und
seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten
durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt,
kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs
anordnen (Umgangspflegschaft). ....
(4)....
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html
Das Gericht müsste also eine "dauerhafte oder wiederholt erhebliche" Verletzung
der Wohlverhaltenspflicht feststellen, andernfalls wäre eine Umgangspflegschaft
ein ungerechtfertigter Eingriff in die Elternautonomie.
Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass das Gericht Umgangspflegschaft auch
bei einer konsensualen Vereinbarung anordnen kann, das Gesetz hat das nicht
ausdrücklich ausgeschlossen.
Da eine konsensuale Vereinbarung zu einem Vergleich führt, würde eine solche
Anordnung auch erst mal nicht vom OLG überprüft werden. Also könnte die
Umgangspflegschaft losgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Thiel