Stiefsohn
Peter Thiel
Systemischer Berater und Therapeut / Familientherapeut (DGSF)
E-Mail: info@praxis-fuer-loesungsorientierte-arbeit.de
Internet: http://praxis-fuer-loesungsorientierte-arbeit.de
Die nachfolgenden Anfragen wurden teilweise leicht verändert, um die Anonymität der Anfragenden zu sichern.
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Samstag, 22. April 2023 20:36
An: ...
Betreff: Anfrage
Guten Abend Herr Thiel,
wir haben ganz große Probleme mit unserem großen Sohn. Und zwar hat er
anscheinend ganz große Verlustängste.
Gerade haben wir die Situation, dass seine Fußballmannschaft nach .... zu einem Spiel von ... fährt und er nicht mit will, weil er "Angst" hat.
Leider ist unsere familiäre Situation auch nicht ganz
so einfach und ich denke dass es damit auch zu tun hat.
Ich muss dazu sagen, dass mein Mann nicht der leibliche Vater von unserem großen
Sohn ist.
Wir sind eine 4-köpfige Familie: Mutter (30 Jahre), Vater (32 Jahre), 1. Sohn
(10. Jahre), 2. Sohn (4 Jahre). Mein Mann und ich arbeiten beide.
Der große geht aktuell in die 4. Klasse in die
Grundschule ...
Diese ganze Situation fing auf einmal ganz schlagartig in den Sommerferien an.
Es ging sogar so weit dass unser Sohn zu einem Psychologen gegangen ist. Damit wurde sein Verhalten besser. Dennoch hat er Angst irgendwas zu machen und zwar alleine.
Er will dauerhaft auch Licht an haben und zwar in der
Küche nicht oben in seinem Zimmer, was wir sehr merkwürdig finden.
Wir geben uns große Mühe. Aber ich habe das Gefühl dass mein Mann meinen Großen
Sohn nicht so akzeptiert und seinen eigenen leiblichen Sohn mehr bevorzugt.
Mein Mann findet auch so eine Therapie nicht für
Sinnvoll und will dass eigentlich nicht.
Können sie mir in irgendeiner Weise helfen?
Mit freundlichen Grüßen
...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Samstag, 22. April 2023 22:14
An: ...
Betreff: AW: Anfrage
Sehr geehrte Frau ...,
Danke für Ihre Anfrage.
Was sagt denn der leibliche Vater zu der Problematik und wie man damit umgehen
könnte?
Mit freundlichen Grüßen
Peter Thiel
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Samstag, 22. April 2023 22:23
An: ...
Betreff: Aw: AW: Anfrage
Guten Abend Herr Thiel,
der leibliche Vater vom Großen zeigt leider gar kein Interesse an seinem Kind.
Ich versuche immer wieder mit ihm in Kontakt zu
treten, aber leider blockt er es immer wieder ab. Denn er ist glücklich mit
seiner jetzigen Frau und seinen anderen beiden Kindern.
Also ich sage mal so. Mein Mann liebt die Großen und gibt eigentlich auch alles
für ihn. Aber manchmal kommt es mir so vor.
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Samstag, 22. April 2023 22:39
An: ...
Betreff: AW: AW: Anfrage
Sehr geehrte Frau ...,
Wenn der leibliche Vater seinen Sohn verstößt, muss man
sich nicht über das Verhalten des Sohnes wundern.
Ich empfehle, dass der leibliche Vater in die Verantwortung gebracht wird,
gegebenfalls mit Hilfe des Jugendamtes und des Familiengerichtes.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist
zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum
jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person
befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und
seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten
durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt,
kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs
anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die
Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die
Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu
befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers
gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer
Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies
zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht
oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder
ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet
wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur
stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter
kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann
jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html
Mit freundlichen Grüßen
Peter Thiel