PAS
Peter Thiel
Systemischer Berater und Therapeut / Familientherapeut (DGSF)
E-Mail: info@praxis-fuer-loesungsorientierte-arbeit.de
Internet: http://praxis-fuer-loesungsorientierte-arbeit.de
Die nachfolgenden Anfragen wurden teilweise leicht verändert, um die Anonymität der Anfragenden zu sichern.
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 4. August 2021 21:36
An: ...
Betreff: Beratung Therapie/Verlauf Anfrage
Sehr geehrter Herr Thiel,
mein Name ist Sonja Müller (Name geändert) bin
31 Jahre alt und Wohne in ... .
Mein großer Sohn ... ist 10 Jahre und lebt seit 2016 in ... bei den Großeltern.
Warum ich mich an sie wende ist das ich glaube das sie besser helfen können, da
die Großeltern und der Kindsvater nachweislich (PAS-Syndrom) mein Sohn von mir
entfremden und er soll zurück geführt werden.
Es laufen bereits Mediationen, diese verlaufen nicht ziehlführend, da die
Moderatotin keine Therapeutische Ausbildung hat und somit diese komponente
fehlt.
Eine Umgangsverhandlung läuft ebenfalls.
Die Großeltern und der Kindsvater lehnen wie gewohnt bei der Syntematik Therapie
und Mediation ab aber die Richterin hat bereits dahin verwiesen das diese
wahrgenommen werden müssen.
Frage ist nun können sie Fachberatung in Bereich EKE (PAS-Syndrom) gewährleisten
und wenn ja wie wer der Verlauf der Therapie und was wird benötigt?
...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 4. August 2021 22:24
An: ...
Betreff: AW: Beratung Therapie/Verlauf Anfrage
Sehr geehrte Frau ...,
Danke für Ihre Anfrage.
Meine Erfahrung ist, dass Mediation hier nichts bringt, sondern es braucht
konkreter Festlegungen seitens des Gerichtes.
Wenn es diese gibt, kann man auch parallel gemeinsame Gespräche anbieten, wenn
das gewünscht wird, aber in der Regel bringt das - wie schon gesagt - nichts.
Gegebenenfalls kann das Gericht hier eine Umgangspflegschaft einrichten, dann
ist es Sache des Umgangspflegers für die Durchsetzung der gerichtlichen Regelung
zu sorgen:
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist
zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum
jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person
befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und
seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten
durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt,
kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs
anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die
Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die
Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu
befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers
gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer
Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies
zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht
oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder
ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet
wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur
stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter
kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann
jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html
Welches Gericht ist zuständig, welcher Richter?
Mit freundlichen Grüßen
Peter Thiel