Kindeswohl
Peter Thiel
Systemischer Berater und Therapeut / Familientherapeut (DGSF)
E-Mail: info@praxis-fuer-loesungsorientierte-arbeit.de
Internet: http://praxis-fuer-loesungsorientierte-arbeit.de
Die nachfolgenden Anfragen wurden teilweise leicht verändert, um die Anonymität der Anfragenden zu sichern.
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 13. Dezember 2023 14:29
An: ...
Betreff: Begleitende Umgänge inkl. Nachbesprechung und Elterngespräche
Sehr geehrter Herr Thiel,
Ab wann hätten Sie Kapazitäten frei?
Aktuell hat mein Sohn (16 Monate alt) begleitenden Umgang durch meine Eltern zu seinem Vater.
Problem ist dabei der Drogen- und Alkoholmissbrauch des Kindsvaters. Meine Eltern und insbesondere mein Sohn sind mit der Situation überfordert.
Begleitende Umgänge durch eine Fachkraft wurden vor Gericht abgelehnt, da das
Jugendamt .... keinen Träger mit Kapazitäten hat.
Der Kinderschutzbund hat mir gesagt, dass bei diesem hochstrittigen Fall ein
begleitender Umgang durch eine Fachkraft in meinem Beisein ein Muss ist. Vor
Gericht wurde mir "gedroht", wenn ich mich nicht auf die begleitenden Umgänge
durch die Großeltern einlasse, dass die Umgänge unbegleitet stattfinden.
Meine Eltern sind wie gesagt mit den Umgängen überfordert, da mein Sohn immer
mehr an meinen Eltern klammert. Jetzt sollen normalerweise ab Donnerstag die
Umgänge durch die Großmutter väterlicherseits begleitet werden. Zu ihr hat er
keinen Bezug. Ich mache mir große Sorgen. Vielleicht haben Sie eine Idee, wie
meinem Sohn geholfen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Hammes - Name
geändert
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 13. Dezember 2023 16:57
An: ...
Betreff: AW: Begleitende Umgänge inkl. Nachbesprechung und Elterngespräche
Sehr geehrte Frau Hammes,
Danke für Ihre Anfrage.
Das Gericht soll den Beschluss gesetzeskonform und kindeswohlorientiert treffen,
nicht danach wie das Jugendamt grad willig ist, was zu tun oder auch nicht.
Alles andere wäre Rechtsbeugung und damit strafbar.
Maßgeblich ist §1684 BGB (4)
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist
zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum
jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person
befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und
seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten
durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt,
kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs
anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die
Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die
Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu
befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers
gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer
Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies
zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht
oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder
ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet
wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur
stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter
kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann
jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html
Wenn das Gericht also einen unbegleiteten Umgang beschließt, dann nicht deshalb,
weil das Jugendamt keine Lust hat eine Hilfe zu organisieren, sondern weil dies
dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
§ 1697a Kindeswohlprinzip
Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in
diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der
berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1697a.html
Gegen einem insoweit fehlerhafte Entscheidung des Gerichtes ist die Beschwerde
beim Oberlandesgericht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Thiel
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 18. Dezember 2023 20:20
An: ...
Betreff: Re: Antrag auf Kostenübernahme Begleitende Umgänge
Sehr geehrter Herr Thiel,
Was sagen Sie zu der Nachricht vom Jugendamt?
Sabine Hammes
Von: ...
Gesendet: Montag, Dezember 18, 2023 7:44:00 AM
An: ...
Betreff: AW: Antrag auf Kostenübernahme Begleitende Umgänge
Sehr geehrte Frau Hammes,
vor der Installation eines Begleitenden Umgangs wird von Seiten des Jugendamts
über die Notwendigkeit entschieden. Sollte sich nach unserer Einschätzung eine
Erfordernis dafür ergeben, wird das Jugendamt einen verfügbaren Träger suchen
und den Umgang installieren.
Da es einen gerichtlichen Beschluss über die Durchführung der Umgangskontakte
gibt, verstehe ich Ihre Anfrage nicht.
Bei Bedarf können wir uns im neuen Jahr hier zusammensetzen, bis dahin gilt der
gerichtliche Beschluss.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Lina Kirchner - Name geändert
Jugendamt ...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 18. Dezember 2023 21:15
An: ...
Betreff: AW: Antrag auf Kostenübernahme Begleitende Umgänge
Sehr geehrte Frau Hammes,
richtig ist, dass das Jugendamt den Hilfebedarf nach
eigenem fachlichen Ermessen einschätzt.
Hier also den möglichen Bedarf für einem Begleiteten Umgang
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des
Umgangsrechts
(1) ...
(2) ...
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der
Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§
1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen
berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere
Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben
Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei
der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu
verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung
gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in
geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__18.html
Nicht richtig ist, dass das Jugendamt den Träger aussucht.
Richtig ist das Gesetz, an das sich das Jugendamt zu halten hat, auch wenn man
der eine oder andere Sachbearbeiter im Jugendamt meint, Gesetze gelten für das
Jugendamt nicht:
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel
1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und
Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung
der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit
unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. ...
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html
Das Jugendamt muss also dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern genügen und darf
den Eltern nicht einfach einen Träger vor die Nase setzen, das wäre eine grobe
Dienstpflichtverletzung, der mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde entgegen
getreten werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Thiel
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Freitag, 21. April 2023 07:47
An: ...
Betreff: Fw: Anfrage Familienberatung/Paartherapie
Sehr geehrter Herr Thiel,
mein Ehemann und ich sind seit 10 Jahren ein Paar und seit 4 Jahren verheiratet, wir haben eine 8jährige und eine 6jährige Tochter.
Schon seit langer Zeit haben mein Ehemann und ich immer wieder starke
Beziehungsprobleme, weil unsere Beziehung leider schon mit einiger Unehrlichkeit
und Vertrauensbrüchen begann, wir uns aber dann trotzdem zusammenrauften und die
Gefühle trotzallem da waren.
Nun ist es seit Corona aber schlimmer geworden. Es bestehen viele Probleme die
das Eheleben in allen Bereichen beeinflussen und leider auch viele Streite auch
von den Kindern nicht unbemerkt bleiben. Unglückliche Eltern sind keine guten
Eltern.
Aktuell ist das Eheleben wieder so schlecht, dass wir quasi kurz vor der
Trennung stehen, aber das eigentlich nicht möchten, für unsere Familie und die
Kinder.
Wir brauchen dringend Hilfe. Entweder um unsere Probleme nun anzugehen und zu
verarbeiten oder um eine für die Kinder möglichst "reibungslose" Trennung
durchzumachen.
Da wir aber auch nicht gerade übermäßig liquide sind, frage ich direkt ob
man/wir mit Ihrer Hilfe einen Antrag zur Kostenübernahme beim Jugendamt stellen
könnten? Denn das Kindeswohl hängt ja direkt mit einem stabilen Elternhaus
zusammen und nur glückliche Eltern ermöglichen es auch den Kindern glücklich zu
sein.
Ich würde mich freuen von Ihnen zu hören!
Mit hilfesuchenden Grüßen,
...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Freitag, 6. Januar 2023 09:20
An: ...
Betreff: Beratung
Hallo Herr Thiel,
Ich( wir) wenden uns an sie aus folgendem Grund.
Ich habe mich von meinen Mann getrennt. Wir haben zwei gemeinsame Kinder (Jungs 7 und 10)
Das Wohl unserer Kinder steht für uns an allererster Stelle.
Wir möchten den Kindern so gut es geht unsere Trennung mitteilen und würden gerne bevor wir das tun eine Beratung/ Begleitung bei Ihnen in Anspruch nehmen.
Hätten sie die Möglichkeit uns zu helfen?
Vielen Dank für ihre Rückmeldung
Viele Grüße
...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Samstag, 13. August 2022 12:38
An: ...
Betreff: Info/Termin
Sehr geehrter Herr Thiel,
Ich möchte sie auf diesem Wege dringend um ein Beratungsgespräch bitten.
Kurz zu mir & meiner Situation:
Ich habe 2 Kinder und bin seit 2 Jahren geschieden.
Der Kindesvater stammt aus einem anderen Kulturkreis und hat die Trennung für sich noch nicht abgeschlossen. Nun ist er nach 2 Jahren in dasselbe Dorf gezogen bzw. So ziemlich genau mir gegenüber.
Inzwischen spitzt die Situation sich immer weiter zu und mir ist klar das wir eine weitere umgangsregelung brauchen. Dennoch hängen daran etliche finanzielle und wohnrechtliche Aspekte, da wir beide zu 50% Umgangs und Sorge recht besitzen.
Bevor ich nun wieder den Weg zum Gericht gehe würde ich mich gerne zum
kindeswohl im Vorfeld informieren welche Möglichkeiten existieren und um einen
besseren Überblick zu bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 22. Juni 2020 16:45
An: ...
Betreff: Anfrage zu Beratungsleistung
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Internet bin ich auf ihre Beratungsleistungen aufmerksam geworden. Gerne
würde ich mich erkundigen, ob wir mit meiner/unserer aktuelle Lebenssituation
grundsätzlich bei ihnen vorstellig werden könnten.
Seit acht Jahren dauert die Beziehung zwischen meiner Freundin und mir nun an, seit sieben Jahren leben wir nun gemeinsam. Anfänglich gab es wenige Probleme in der Beziehung, einige Streitereien gab es jedoch ab und zu.
2016 bekamen wir - zugegebenermaßen ungewollt - unseren nun vierjährigen Sohn.
Die ungeplante Schwangerschaft war während meiner größtenteils im Bundesland ...
verteilten Ausbildung, was damals schon zu extremen Spannungen führte. Seit der
Geburt ist unser gemeinsames Zusammenleben geprägt von Streit und Ärger. Ich
fühle mich von meiner Partnerin missverstanden, ausgegrenzt und unfair
behandelt. Sie wiederum hat, auch sicherlich berechtigt, ein Problem damit, dass
ich aufgrund der vielen Probleme oft gereizt bin und im Ausnahmefall auch die
Fassung verliere. Leider ist scheitert eine Kommunikation sehr häufig daran,
dass ich mich missverstanden und nicht ernst genommen fühle. Von daher bin ich
derzeit auf der Suche nach einer Möglichkeit, wie eine geführte und vor allem
moderierte Gesprächsführung und eine gemeinsame Aufarbeitung unserer Probleme,
vor allem zum Wohl unseres Kindes möglich ist.
Ich würde mich freuen, wenn sie mir rückmelden könnten, ob eine solche Situation
grundsätzlich eine Möglichkeit ihrer Paarberatung beinhalten könnte.
Vielen dank und mit freundlichen Grüßen
...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 29. Mai 2019 10:59
An: ...
Betreff: Pflegschaft ?
Guten Tag,
ich brauche einen Rat wie ich nun weiter handeln sollte.
Vorgeschichte: Wir sind Pflegeeltern, haben zwei Dauerpflegekinder (deren
Vormund wir sind )
weiterhin betreuen wir ein weiteres Kind in Kurzzeitpflege. Die Kinder wechseln,
so wie eben der Bedarf ist gehen sie zurück in die Herkunftsfamilie oder zur
Adoption usw.
Seit 6 Monaten ist ein Geschwisterpaar bei uns, 4 und 2 Jahre alt. Die Kinder
haben traumatisches erlebt,u.a. Verwahrlosung, schwere Vernachlässigung und
Misshandlung, haben auch seelischen Schaden davon getragen.
Die 2 Jährige hat eine diagnostizierte Angststörung.
Die Kinder waren nach der Geburt des Jüngeren schon 1 Jahr im Mutter-Kind Heim, dann kurz im Kinderheim, weil die Mutter sie verlassen hat. Dann kamen sie in unsere Familie.
Jetzt sollen beide in Dauerpflege untergebracht werden, die Anbahnung läuft. Das
größere Kind findet die neuen Eltern toll und würde am liebsten gleich mitgehen.
Das Jüngere hingegen, macht sofort zu wenn sie die neuen Eltern sieht, lässt
sich von niemandem Anfassen und bekommt Panik und Schreizustände wenn ich mich
zurückziehen will.
Ich habe bereits dem Jugendamt signalisiert, dass die Kleine auch einen
Dauerplatz bei uns bekommen kann und wir sie gern großziehen möchten.
Leider habe ich keine Rückmeldung vom Sozialarbeiter bekommen. Nur dass von der
Vermittlungsstelle die Anbahnung schnellstmöglich und straff durchgezogen werden
soll.
Dem Kind tut das nicht gut ! Mir tut es weh weil das Kind leidet, denn es ist
bei uns einfach sicher gebunden und will nicht weg.
Ich bin der Überlegung einenAntrag auf Verbleib zu stellen. Zum Kindeswohl.
Nur würden die Geschwister dann getrennt. (unsere anderen Pflegekinder haben
auch Geschwister, die in andren Familien leben-und es ist in Ordnung)
Ich brauche einen Rat,
mich gegen die Vorschrift des Jugendamtes stellen zum Wohl des Kindes oder das
Kind ( gezwungener Maßen) der Familie einfach mitgeben- wie einen Gegenstand ?
Das Amt wäre verärgert und alles würde vor dem Familiengericht erstritten werden
müssen. Eine Pflegschaft für das Kind würde ich auch beanspruchen, weil das
Gericht der Mutter die Sorge entzogen hat.
mit freundlichen Grüßen
...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 29. Mai 2019 11:32
An: ...
Betreff: AW: Pflegschaft ?
Sehr geehrte Frau ...,
das Kindeswohl ist vorrangig.
Hier sollte also eine konsensuale Lösung gefunden werden. Falls dies nicht geht,
entscheidet auf Anregung oder Antrag das Familiengericht.
Der zuständige Sozialarbeiter im ASD sollte sich zeitnah bei Ihnen melden, wenn
dies nicht geschieht, Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Abteilungsleiter im
ASD nach Himmelfahrt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Thiel