Kindeswohl

 

 

 

 

 

Peter Thiel 

Systemischer Berater und Therapeut / Familientherapeut (DGSF)

E-Mail: info@praxis-fuer-loesungsorientierte-arbeit.de

Internet: http://praxis-fuer-loesungsorientierte-arbeit.de

 

Die nachfolgenden Anfragen wurden teilweise leicht verändert, um die Anonymität der Anfragenden zu sichern.

 

 

 

 





-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 13. Dezember 2023 14:29
An: ...
Betreff: Begleitende Umgänge inkl. Nachbesprechung und Elterngespräche

Sehr geehrter Herr Thiel,

Ab wann hätten Sie Kapazitäten frei?

Aktuell hat mein Sohn (16 Monate alt) begleitenden Umgang durch meine Eltern zu seinem Vater.

Problem ist dabei der Drogen- und Alkoholmissbrauch des Kindsvaters. Meine Eltern und insbesondere mein Sohn sind mit der Situation überfordert.

Begleitende Umgänge durch eine Fachkraft wurden vor Gericht abgelehnt, da das Jugendamt .... keinen Träger mit Kapazitäten hat.

Der Kinderschutzbund hat mir gesagt, dass bei diesem hochstrittigen Fall ein begleitender Umgang durch eine Fachkraft in meinem Beisein ein Muss ist. Vor Gericht wurde mir "gedroht", wenn ich mich nicht auf die begleitenden Umgänge durch die Großeltern einlasse, dass die Umgänge unbegleitet stattfinden.

Meine Eltern sind wie gesagt mit den Umgängen überfordert, da mein Sohn immer mehr an meinen Eltern klammert. Jetzt sollen normalerweise ab Donnerstag die Umgänge durch die Großmutter väterlicherseits begleitet werden. Zu ihr hat er keinen Bezug. Ich mache mir große Sorgen. Vielleicht haben Sie eine Idee, wie meinem Sohn geholfen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Hammes - Name geändert

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 13. Dezember 2023 16:57
An: ...
Betreff: AW: Begleitende Umgänge inkl. Nachbesprechung und Elterngespräche

Sehr geehrte Frau Hammes,

Danke für Ihre Anfrage.

Das Gericht soll den Beschluss gesetzeskonform und kindeswohlorientiert treffen, nicht danach wie das Jugendamt grad willig ist, was zu tun oder auch nicht.

Alles andere wäre Rechtsbeugung und damit strafbar.


Maßgeblich ist §1684 BGB (4)


§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html



Wenn das Gericht also einen unbegleiteten Umgang beschließt, dann nicht deshalb, weil das Jugendamt keine Lust hat eine Hilfe zu organisieren, sondern weil dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.


§ 1697a Kindeswohlprinzip
Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1697a.html



Gegen einem insoweit fehlerhafte Entscheidung des Gerichtes ist die Beschwerde beim Oberlandesgericht möglich.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Thiel




-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 18. Dezember 2023 20:20
An: ...
Betreff: Re: Antrag auf Kostenübernahme Begleitende Umgänge

Sehr geehrter Herr Thiel,

Was sagen Sie zu der Nachricht vom Jugendamt?

 

Sabine Hammes





Von: ...
Gesendet: Montag, Dezember 18, 2023 7:44:00 AM
An: ...
Betreff: AW: Antrag auf Kostenübernahme Begleitende Umgänge

Sehr geehrte Frau Hammes,

vor der Installation eines Begleitenden Umgangs wird von Seiten des Jugendamts über die Notwendigkeit entschieden. Sollte sich nach unserer Einschätzung eine Erfordernis dafür ergeben, wird das Jugendamt einen verfügbaren Träger suchen und den Umgang installieren.

Da es einen gerichtlichen Beschluss über die Durchführung der Umgangskontakte gibt, verstehe ich Ihre Anfrage nicht.

Bei Bedarf können wir uns im neuen Jahr hier zusammensetzen, bis dahin gilt der gerichtliche Beschluss.


Mit freundlichen Grüßen

 

Im Auftrag

Lina Kirchner - Name geändert

 

Jugendamt ...




-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 18. Dezember 2023 21:15
An: ...
Betreff: AW: Antrag auf Kostenübernahme Begleitende Umgänge

Sehr geehrte Frau Hammes, 

richtig ist, dass das Jugendamt den Hilfebedarf nach eigenem fachlichen Ermessen einschätzt.

Hier also den möglichen Bedarf für einem Begleiteten Umgang


§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
(1) ...
(2) ...
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__18.html



Nicht richtig ist, dass das Jugendamt den Träger aussucht.

Richtig ist das Gesetz, an das sich das Jugendamt zu halten hat, auch wenn man der eine oder andere Sachbearbeiter im Jugendamt meint, Gesetze gelten für das Jugendamt nicht:


Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. ...

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html



Das Jugendamt muss also dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern genügen und darf den Eltern nicht einfach einen Träger vor die Nase setzen, das wäre eine grobe Dienstpflichtverletzung, der mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde entgegen getreten werden sollte.



Mit freundlichen Grüßen


Peter Thiel

 



 


 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Freitag, 21. April 2023 07:47
An: ...
Betreff: Fw: Anfrage Familienberatung/Paartherapie

Sehr geehrter Herr Thiel,

mein Ehemann und ich sind seit 10 Jahren ein Paar und seit 4 Jahren verheiratet, wir haben eine 8jährige und eine 6jährige Tochter.

Schon seit langer Zeit haben mein Ehemann und ich immer wieder starke Beziehungsprobleme, weil unsere Beziehung leider schon mit einiger Unehrlichkeit und Vertrauensbrüchen begann, wir uns aber dann trotzdem zusammenrauften und die Gefühle trotzallem da waren.

Nun ist es seit Corona aber schlimmer geworden. Es bestehen viele Probleme die das Eheleben in allen Bereichen beeinflussen und leider auch viele Streite auch von den Kindern nicht unbemerkt bleiben. Unglückliche Eltern sind keine guten Eltern.

Aktuell ist das Eheleben wieder so schlecht, dass wir quasi kurz vor der Trennung stehen, aber das eigentlich nicht möchten, für unsere Familie und die Kinder.

Wir brauchen dringend Hilfe. Entweder um unsere Probleme nun anzugehen und zu verarbeiten oder um eine für die Kinder möglichst "reibungslose" Trennung durchzumachen.

Da wir aber auch nicht gerade übermäßig liquide sind, frage ich direkt ob man/wir mit Ihrer Hilfe einen Antrag zur Kostenübernahme beim Jugendamt stellen könnten? Denn das Kindeswohl hängt ja direkt mit einem stabilen Elternhaus zusammen und nur glückliche Eltern ermöglichen es auch den Kindern glücklich zu sein.

Ich würde mich freuen von Ihnen zu hören!

Mit hilfesuchenden Grüßen,

...


 

 

 

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Freitag, 6. Januar 2023 09:20
An: ...
Betreff: Beratung

Hallo Herr Thiel,

Ich( wir) wenden uns an sie aus folgendem Grund.

Ich habe mich von meinen Mann getrennt. Wir haben zwei gemeinsame Kinder (Jungs 7 und 10)

Das Wohl unserer Kinder steht für uns an allererster Stelle.

Wir möchten den Kindern so gut es geht unsere Trennung mitteilen und würden gerne bevor wir das tun eine Beratung/ Begleitung bei Ihnen in Anspruch nehmen.

Hätten sie die Möglichkeit uns zu helfen?

Vielen Dank für ihre Rückmeldung

Viele Grüße

...

 

 

 

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Samstag, 13. August 2022 12:38
An: ...
Betreff: Info/Termin

Sehr geehrter Herr Thiel,

Ich möchte sie auf diesem Wege dringend um ein Beratungsgespräch bitten.

Kurz zu mir & meiner Situation:

Ich habe 2 Kinder und bin seit 2 Jahren geschieden.

Der Kindesvater stammt aus einem anderen Kulturkreis und hat die Trennung für sich noch nicht abgeschlossen. Nun ist er nach 2 Jahren in dasselbe Dorf gezogen bzw. So ziemlich genau mir gegenüber.

Inzwischen spitzt die Situation sich immer weiter zu und mir ist klar das wir eine weitere umgangsregelung brauchen. Dennoch hängen daran etliche finanzielle und wohnrechtliche Aspekte, da wir beide zu 50% Umgangs und Sorge recht besitzen.

Bevor ich nun wieder den Weg zum Gericht gehe würde ich mich gerne zum kindeswohl im Vorfeld informieren welche Möglichkeiten existieren und um einen besseren Überblick zu bekommen.


Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

 





-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 22. Juni 2020 16:45
An: ...
Betreff: Anfrage zu Beratungsleistung

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Internet bin ich auf ihre Beratungsleistungen aufmerksam geworden. Gerne würde ich mich erkundigen, ob wir mit meiner/unserer aktuelle Lebenssituation grundsätzlich bei ihnen vorstellig werden könnten.

Seit acht Jahren dauert die Beziehung zwischen meiner Freundin und mir nun an, seit sieben Jahren leben wir nun gemeinsam. Anfänglich gab es wenige Probleme in der Beziehung, einige Streitereien gab es jedoch ab und zu.

2016 bekamen wir - zugegebenermaßen ungewollt - unseren nun vierjährigen Sohn. Die ungeplante Schwangerschaft war während meiner größtenteils im Bundesland ... verteilten Ausbildung, was damals schon zu extremen Spannungen führte. Seit der Geburt ist unser gemeinsames Zusammenleben geprägt von Streit und Ärger. Ich fühle mich von meiner Partnerin missverstanden, ausgegrenzt und unfair behandelt. Sie wiederum hat, auch sicherlich berechtigt, ein Problem damit, dass ich aufgrund der vielen Probleme oft gereizt bin und im Ausnahmefall auch die Fassung verliere. Leider ist scheitert eine Kommunikation sehr häufig daran, dass ich mich missverstanden und nicht ernst genommen fühle. Von daher bin ich derzeit auf der Suche nach einer Möglichkeit, wie eine geführte und vor allem moderierte Gesprächsführung und eine gemeinsame Aufarbeitung unserer Probleme, vor allem zum Wohl unseres Kindes möglich ist.

Ich würde mich freuen, wenn sie mir rückmelden könnten, ob eine solche Situation grundsätzlich eine Möglichkeit ihrer Paarberatung beinhalten könnte.

Vielen dank und mit freundlichen Grüßen

...


 

 





-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 29. Mai 2019 10:59
An: ...
Betreff: Pflegschaft ?

Guten Tag,

ich brauche einen Rat wie ich nun weiter handeln sollte.

Vorgeschichte: Wir sind Pflegeeltern, haben zwei Dauerpflegekinder (deren Vormund wir sind )

weiterhin betreuen wir ein weiteres Kind in Kurzzeitpflege. Die Kinder wechseln, so wie eben der Bedarf ist gehen sie zurück in die Herkunftsfamilie oder zur Adoption usw.

Seit 6 Monaten ist ein Geschwisterpaar bei uns, 4 und 2 Jahre alt. Die Kinder haben traumatisches erlebt,u.a. Verwahrlosung, schwere Vernachlässigung und Misshandlung, haben auch seelischen Schaden davon getragen.

Die 2 Jährige hat eine diagnostizierte Angststörung.

Die Kinder waren nach der Geburt des Jüngeren schon 1 Jahr im Mutter-Kind Heim, dann kurz im Kinderheim, weil die Mutter sie verlassen hat. Dann kamen sie in unsere Familie.

Jetzt sollen beide in Dauerpflege untergebracht werden, die Anbahnung läuft. Das größere Kind findet die neuen Eltern toll und würde am liebsten gleich mitgehen.
Das Jüngere hingegen, macht sofort zu wenn sie die neuen Eltern sieht, lässt sich von niemandem Anfassen und bekommt Panik und Schreizustände wenn ich mich zurückziehen will.

Ich habe bereits dem Jugendamt signalisiert, dass die Kleine auch einen Dauerplatz bei uns bekommen kann und wir sie gern großziehen möchten.
Leider habe ich keine Rückmeldung vom Sozialarbeiter bekommen. Nur dass von der Vermittlungsstelle die Anbahnung schnellstmöglich und straff durchgezogen werden soll.

Dem Kind tut das nicht gut ! Mir tut es weh weil das Kind leidet, denn es ist bei uns einfach sicher gebunden und will nicht weg.
Ich bin der Überlegung einenAntrag auf Verbleib zu stellen. Zum Kindeswohl. Nur würden die Geschwister dann getrennt. (unsere anderen Pflegekinder haben auch Geschwister, die in andren Familien leben-und es ist in Ordnung)

Ich brauche einen Rat,
mich gegen die Vorschrift des Jugendamtes stellen zum Wohl des Kindes oder das Kind ( gezwungener Maßen) der Familie einfach mitgeben- wie einen Gegenstand ?
Das Amt wäre verärgert und alles würde vor dem Familiengericht erstritten werden müssen. Eine Pflegschaft für das Kind würde ich auch beanspruchen, weil das Gericht der Mutter die Sorge entzogen hat.

mit freundlichen Grüßen

...

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 29. Mai 2019 11:32
An: ...
Betreff: AW: Pflegschaft ?

Sehr geehrte Frau ...,

das Kindeswohl ist vorrangig.

Hier sollte also eine konsensuale Lösung gefunden werden. Falls dies nicht geht, entscheidet auf Anregung oder Antrag das Familiengericht.

Der zuständige Sozialarbeiter im ASD sollte sich zeitnah bei Ihnen melden, wenn dies nicht geschieht, Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Abteilungsleiter im ASD nach Himmelfahrt.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Thiel

 

 

 

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