Hochstrittigkeit

 

 

 

 

 

Peter Thiel 

Systemischer Berater und Therapeut / Familientherapeut (DGSF) 

E-Mail: info@praxis-fuer-loesungsorientierte-arbeit.de

Internet: http://praxis-fuer-loesungsorientierte-arbeit.de

 

Die nachfolgenden Anfragen wurden teilweise leicht verändert, um die Anonymität der Anfragenden zu sichern.

 

 

 

 




-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 13. Dezember 2023 14:29
An: ...
Betreff: Begleitende Umgänge inkl. Nachbesprechung und Elterngespräche

Sehr geehrter Herr Thiel,

Ab wann hätten Sie Kapazitäten frei?

Aktuell hat mein Sohn (16 Monate alt) begleitenden Umgang durch meine Eltern zu seinem Vater.

Problem ist dabei der Drogen- und Alkoholmissbrauch des Kindsvaters. Meine Eltern und insbesondere mein Sohn sind mit der Situation überfordert.

Begleitende Umgänge durch eine Fachkraft wurden vor Gericht abgelehnt, da das Jugendamt .... keinen Träger mit Kapazitäten hat.

Der Kinderschutzbund hat mir gesagt, dass bei diesem hochstrittigen Fall ein begleitender Umgang durch eine Fachkraft in meinem Beisein ein Muss ist. Vor Gericht wurde mir "gedroht", wenn ich mich nicht auf die begleitenden Umgänge durch die Großeltern einlasse, dass die Umgänge unbegleitet stattfinden.

Meine Eltern sind wie gesagt mit den Umgängen überfordert, da mein Sohn immer mehr an meinen Eltern klammert. Jetzt sollen normalerweise ab Donnerstag die Umgänge durch die Großmutter väterlicherseits begleitet werden. Zu ihr hat er keinen Bezug. Ich mache mir große Sorgen. Vielleicht haben Sie eine Idee, wie meinem Sohn geholfen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Hammes - Name geändert

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 13. Dezember 2023 16:57
An: ...
Betreff: AW: Begleitende Umgänge inkl. Nachbesprechung und Elterngespräche

Sehr geehrte Frau Hammes,

Danke für Ihre Anfrage.

Das Gericht soll den Beschluss gesetzeskonform und kindeswohlorientiert treffen, nicht danach wie das Jugendamt grad willig ist, was zu tun oder auch nicht.

Alles andere wäre Rechtsbeugung und damit strafbar.


Maßgeblich ist §1684 BGB (4)


§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html



Wenn das Gericht also einen unbegleiteten Umgang beschließt, dann nicht deshalb, weil das Jugendamt keine Lust hat eine Hilfe zu organisieren, sondern weil dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.


§ 1697a Kindeswohlprinzip
Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1697a.html



Gegen einem insoweit fehlerhafte Entscheidung des Gerichtes ist die Beschwerde beim Oberlandesgericht möglich.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Thiel




-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 18. Dezember 2023 20:20
An: ...
Betreff: Re: Antrag auf Kostenübernahme Begleitende Umgänge

Sehr geehrter Herr Thiel,

Was sagen Sie zu der Nachricht vom Jugendamt?

 

Sabine Hammes





Von: ...
Gesendet: Montag, Dezember 18, 2023 7:44:00 AM
An: ...
Betreff: AW: Antrag auf Kostenübernahme Begleitende Umgänge

Sehr geehrte Frau Hammes,

vor der Installation eines Begleitenden Umgangs wird von Seiten des Jugendamts über die Notwendigkeit entschieden. Sollte sich nach unserer Einschätzung eine Erfordernis dafür ergeben, wird das Jugendamt einen verfügbaren Träger suchen und den Umgang installieren.

Da es einen gerichtlichen Beschluss über die Durchführung der Umgangskontakte gibt, verstehe ich Ihre Anfrage nicht.

Bei Bedarf können wir uns im neuen Jahr hier zusammensetzen, bis dahin gilt der gerichtliche Beschluss.


Mit freundlichen Grüßen

 

Im Auftrag

 

Lina Kirchner - Name geändert

 

Jugendamt ...




-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 18. Dezember 2023 21:15
An: ...
Betreff: AW: Antrag auf Kostenübernahme Begleitende Umgänge

Sehr geehrte Frau Hammes, 

richtig ist, dass das Jugendamt den Hilfebedarf nach eigenem fachlichen Ermessen einschätzt.

Hier also den möglichen Bedarf für einem Begleiteten Umgang


§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
(1) ...
(2) ...
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__18.html



Nicht richtig ist, dass das Jugendamt den Träger aussucht.

Richtig ist das Gesetz, an das sich das Jugendamt zu halten hat, auch wenn man der eine oder andere Sachbearbeiter im Jugendamt meint, Gesetze gelten für das Jugendamt nicht:


Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. ...

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html



Das Jugendamt muss also dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern genügen und darf den Eltern nicht einfach einen Träger vor die Nase setzen, das wäre eine grobe Dienstpflichtverletzung, der mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde entgegen getreten werden sollte.



Mit freundlichen Grüßen


Peter Thiel

 

 


 

 


 


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 4. Dezember 2023 11:15
An: ...
Betreff:

Sehr geehrte Herr Thiel,

Ich wende mich an Sie da wir aktuell hochstrittige Eltern sind.

Wir haben durch die hochstrittigkeit auch schon beide Familienhilfen. Und regelmäßige Termine zu gemeinsamen Gesprächen. Allerdings sind diese Termine nicht zielführend.

Die beide Sozialpädagogen tun wirklich ihr Möglichstes kommen aber auch nicht weiter. Vielleicht finde ich bei Ihnen Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

 

 

 

 




-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Donnerstag, 23. November 2023 18:11
An: ...
Betreff: Dringend Hilfe gesucht

Hallo, wir sind leider hochstrittige Eltern und unsere Kinder haben mittlerweile ein ziemlich schwieriges Verhältnis zu mir (Mutter).

Ich habe jetzt von dem Jugendamt das Angebot bekommen eine Erziehungshilfe zu bekommen.

Bieten Sie sowas in der Nähe von ... an?

Meine Kinder sind 10 und 14.

Wenn wir zum Beispiel eine gut geleitete Mediation bekommen, wird uns das unheimlich helfen.


Ich habe den Termin schon Anfang nächster Woche und würde sehr gerne mit Ihnen Kontakt vorher aufnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

 

 

 

 




-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Freitag, 24. Mai 2019 15:10
An: ...
Betreff: Suche Familientherapeut

Sehr geehrter Herr Thiel!

Vom Familiengericht ... wurde mir und meiner Expartnerin dringend angeraten, eine Familientherapie zu machen. Wir haben zwei Kinder. Die Elternebene wurde als hoch strittig bezeichnet.

Ziel einer solchen Theraie soll es nach Ansicht des Gerichts sein, eine tragfähige Elternebene zu finden und damit ein Familiensystem zu schaffen, in dem die Kinder nicht krank werden.

Ich persönlich teile dieses Ziel und von meiner Expartnerin weiß ich, dass sie zu einer Therapie bereit ist.

Da meine Expartnerin und die Kinder in ... wohnen, ich jedoch in ..., wurde ... als Ort irgenwie in der Mitte als Therapieort gewählt.

Ich habe noch nicht die Zustimmung meiner Expartnerin, ob ich mit Ihnen schon eine Therapie vereinbaren kann.

Ich würde dennoch gerne wissen: Könnten Sie diesen Auftrag überhaupt annehmen?

Wenn ja, würde mich noch interessieren, auf Grundlage welcher Profession (Psychologe, Pädagoge,...?) Sie ihre systemischen Qualifikationen erlangt haben.


Mit freundlichen Grüßen,

...

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Dienstag, 9. Oktober 2018 19:32
An: ...
Betreff: Gesprächstermin

Hallo Herr Thiel,

wie vorhin kurz am Telefon besprochen, hier meine Anfrage für ein Gespräch. In der übernächsten Woche (Mittwoch) findet etwa ein Jahr nach der Vorverhandlung die Hauptverhandlung im Sorgerechtsprozess statt, den der Vater und ich gemeinsam, der Vater für beide Kinder, ich ausschließlich für unseren Sohn, 11 Jahre, zu dem ich seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr habe, der große Lernschwierigkeiten hatte und hat, der Vater auch für unsere Tochter, 9, die wöchentlich wechselt, angestrengt haben.

Von Seiten des Gerichts wurde ein unabhängiges Verfahren nach §1666 für beide Kinder eingeleitet und wurde eine Begutachtung der Familie veranlasst.

Ich würde mich gerne dazu und zu dem anstehenden Termin austauschen, um mich eventuell noch etwas besser innerlich vorbereiten zu können und um für die Zeit danach schon eine Anlaufstelle zu haben, zusätzlich zu einem KiB-Kurs.

Die AFT (Maßnahme Jugendamt) vermochte nichts an der Hochstrittigkeit zu ändern und den Loyalitätskonflikt für die Kinder so zu mildern.



Mit besten Grüßen,

...

 

 

 

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