Bindungstoleranz

 

 

 

 

 

Peter Thiel 

Systemischer Berater und Therapeut / Familientherapeut (DGSF)

E-Mail: info@praxis-fuer-loesungsorientierte-arbeit.de

Internet: http://praxis-fuer-loesungsorientierte-arbeit.de

 

Die nachfolgenden Anfragen wurden teilweise leicht verändert, um die Anonymität der Anfragenden zu sichern. 

 

 





-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 22. Mai 2023 16:05
An: ...
Betreff: Beratung erbeten

Sehr geehrter Herr Thiel,

ich habe eine 12 jährige Tochter Elisabeth - Name geändert, mit deren Mutter ich seit 9 Jahren getrennt lebe.

Unsere Tochter ziehen wir seit 2014 im Wechselmodus 7-7 Tage auf.

Nun haben wir den Umstand dass Elisabeth nicht mehr zu Ihrer Mutter möchte und dies seit über einem Jahr auch klar mitteilt.

Auf Grund einer Gewaltandrohung des Lebensgefährten Elisabeths Mutter, mir gegenüber als ich Elisabeth aus dem mütterlichen Zuhause abholte, befinden wir uns juristisch im Streit.

Einiges nahm seinen Lauf, Verhandlungen da, Gutachten dort.

Einer Gutachterin kam zu dem Schluss, das Elisabeths Bedürfnisse und Aussagen nicht von ihr heraus kommen, vielmehr dass ich und meine Lebenspartnerin Elisabeth manipuliert haben und ich Bindungsintolerant gegenüber der Mutter sei, und somit Schuld für das Verhältnis zwischen Elisabeth und ihrer Mutter sei.

Um dieses nun aufzuschlüsseln und Sie mir in dieser Hinsicht vielleicht helfen können, was mit mir nicht stimmt und wo und wie ich an mir arbeiten und mich ändern kann, wollte ich gern bei Ihnen vorsprechen, ob diese Möglichkeit besteht.

Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

 


 


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
An: ...
Betreff: Kinds-Übergabe

Grüß Gott Herr Thiel,

ich bin Vater einer 6-jährigen Tochter und war mit meiner Ex nicht verheiratet und somit hat Sie das alleinige Sorgerecht.

Die Trennung erfolgte vor ca. 3 Jahren.

Anfangs durfte ich meine Tochter jede Woche 2-3 Stunden besuchen und anschließend mit Hilfe des Jugendamts und der Elternberatungsstelle alle 2 Wochen einen Dreiviertel-Tag.

Lisa - Name geändert - freute sich immer riesig auf mich und wollte abends garnicht mehr zur Mutter nach Hause fahre, sondern immer noch länger bei mir bleiben, was meine Ex aber jedesmal wehement abblockte.

Da meine Ex aber mehr Umgang oder eine Übernachtung der damals 4-jährigen Tochter nicht zuließ, wurde mir vom Jugendamt empfohlen einen Antrag bei Gericht zu stellen, was ich dann auch gemacht habe, in dem ich den erweiterten Umgang mit Übernachtung und Ferienumgang, sowie das gemeinsame Sorgerecht beantragt habe.
Ab diesem Zeitpunkt hat meine Ex alles unternommen, um mich bei allen Institutionen wie Kindergarten, Ärzten, Ämtern etc. schlecht zu machen.

Außerdem ging meine Ex ab diesem Zeitpunkt jede Woche mit der Tochter zu einer Kinderpsychologin, welche ihr Verhaltensauffälligkeiten nach dem Umgang der Tochter mit mir feststellte und über mich haarsträubende Unwahrheiten berichtete, ohne daß diese Kinderpsychologin jemals mit mir ein Wort geredet hat, obwohl ich immer wieder versucht habe mit ihr Kontakt aufzunehmen.

Inzwischen ist das Kind so sehr verunsichert und von allen Seiten "geimpft", daß meine Tochter leider seit Ostern diesen Jahres nicht mehr zu mir mit geht und den Umgang verweigert.

Das Gerichtsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, aber die Richterin wird in Kürze einen Beschluß fassen.

Gestern hat mein Anwalt mir überraschenderweise nachfolgendes geschrieben:

"Sehr geehrter Herr ...,
die zuständige Richterin am Amtsgericht ... hat soeben bei mir angerufen. Vorab gab sie an, dass sie an einer Rückenproblematik erkrankt ist und sich dieser Tage operieren lassen muss. Sie teilte mir mit, dass sie der Ansicht sei, dass es nach ihrer derzeitigen Einschätzung für Lisa schlecht wäre, wenn der Kontakt zum Vater komplett unterbrochen werden würde. Sie könnte sich vorstellen, dass Umgangskontakte dergestalt durchgeführt werden, dass Aktivitäten im Freien, an denen Lisa Freude hat, gemeinsam mit Ihnen durchgeführt werden. Sie dachte dabei z.B. an Reiten oder an ausführen eines Tierheimhundes. Die Umgangskontakte sollten dabei nur von Ihnen ausgeübt werden. Bitte teilen Sie mir mit, welche Aktivitäten Lisa im Freien gerne unternimmt, welche dann mit Ihnen durchgeführt werden könnten."


Könnten Sie die lediglich die Abholung / Übergabe meiner Tochter durchführen, denn Sie wohnt bei meiner Ex in ... und ich leider ca. 90km entfernt?

Denn ich bin zwar den ganzen Sommer über alle 2 Wochen zum Umgang zu meiner Tochter hingefahren, wurde aber jedesmal an der Haustür abgeschmettert, sodaß ich jedesmal 180km und über 2 Std. Fahrtzeit umsonst gefahren bin.

Und dies Erniedrigung möchte ich mir nicht mehr antun, sodaß ich Ihre Unterstützung benötigen würde.

Können Sie die Übergabe auch am Wochenende Sa./So. durchführen?

Müssen wir dies beim Gericht oder Jugendamt angeben, damit diese Sie dann beauftragen könnten, damit die Abholung bei der Mutter und die Übergabe an den Papa für meine Tochter leichter fällt, denn Lisa sagt immer zu mir "Sie kann sich nicht entscheiden..." und ist somit hin und her gerissen.

Laut Richterin, Jugendamt und Gutachterin hat meine Ex eine fehlende Bindungstoleranz und daher steckt Lisa in einem Loyalitätskonflikt und hat sich mometan aber leider auf die Seite der Mutter geschlagen, weil Sie bei ihr wohnt und damit Sie dem Konflikt aus dem Weg gehen kann.

Darum wäre es am Besten wenn Sie meine Tochter bei meiner Ex abholen könnten und dann Lisa in 1-2 km Entfernung an einem neutralen Ort mir übergeben könnten?


Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


Gruß

...

  



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 29. Dezember 2021 19:21
An: ...
Betreff: AW: Kinds-Übergabe

Sehr geehrter Herr ...,

Danke für Ihre Anfrage.

Vermutlich wird hier die Einrichtung einer Umgangspflegeschaft notwendig sein, wenn die Mutter den Umgang durch Beeinflussung des Kindes vereitelt.


§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.ht



Mit freundlichen Grüßen


Peter Thiel



 

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